Die Gebührenordnung für Ärzte ist für Ärzte ein „zwingendes Preisrecht“. Andere Preise als dort vorgesehen darf kein Arzt vereinbaren. Für juristische Personen gilt das nicht. Eine MVZ-GmbH als Kapitalgesellschaft darf daher ihre Preise frei vereinbaren. In Paragraph 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist es klar geregelt: Ärzte dürfen die Vergütung für ihre […]
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