Kurzarbeitergeld – Coronavirus: Informationen für Unternehmen

SCHOMERUS kann für Sie die erforderlichen Maßnahmen einleiten und Sie beim weiteren Vorgehen unterstützen. Nachfolgend genannt finden Sie die richtigen Ansprechpartner.
Voraussetzungen für Kurzarbeit schaffen
Im ersten Schritt muss, sofern noch nicht vorhanden, eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit geschaffen werden. Als Rechtsgrundlagen kommen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden und Einzelverträge in Betracht.
Zu diesem Themengebiet unterstützt Sie das Team von Herrn Dr. Vogt:
Höhe des Kurzarbeitergeld
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nach dem sog. pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) berechnet, also nach der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem im Normalfall erhaltenen Nettoentgelt (Soll-Entgelt) und dem aufgrund der Kurzarbeit tatsächlich erhaltenem Ist-Entgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Mehrarbeit wird dabei nicht berücksichtigt. Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind in Höhe von 67 % und für alle übrigen Arbeitnehmer in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz gewährt.
Für eine erste überschlagsartige Berechnung bieten sich Rechner (zu finden z.B. unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php) an, wobei wir der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass wir keine Gewähr für die Richtigkeit von Berechnungen externer Tools übernehmen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend das Kurzarbeitergeld aufgrund der aktuellen Situation vermehrt Änderungen unterliegen, welche im Rahmen der Berechnungen ggf. noch nicht berücksichtigt werden.
Zur Berechnung greifen Sie bitte auf das sozialversicherungsrechtliche Bruttoentgelt (SV-Brutto) zurück. Einmalbezüge wie z.B. Boni, Überstundenvergütungen, Tantiemen etc. werden nicht berücksichtigt.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, können Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewähren. Auch mehrere Tarifverträge – vor allem in den neuen Bundesländern – sehen die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld vor. Dieser Zuschuss gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das sog. fiktive Arbeitsentgelt (80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt) nicht übersteigt. Das bedeutet, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Normalfall bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben.
Soweit der Zuschuss 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt, ist er steuer- und beitragspflichtig (also nur der übersteigende Teil ist sowohl steuer- als auch beitragspflichtig).
Das aktuelle Maßnahmenpaket zur Bewältigung der Corona-Krise sieht vor, dass grundsätzlich anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % von den Agenturen für Arbeit erstattet werden (Stand 18.03.2020). Entgegen der bisherigen Regelung zum Kurzarbeitergeld besteht dadurch keine Zusatzbelastung für die Arbeitgeber durch Sozialversicherungsbeiträge auf ausgefallene Arbeitsstunden.
Urlaub
Viele Arbeitgeber haben Fragen zum Thema Urlaub während der Kurzarbeit. Die wichtigsten Informationen zum Thema Urlaub und Kurzarbeit haben wir für Sie zusammengestellt:
Weitere Hinweise für Arbeitnehmer
Das Kug selbst ist nicht steuerpflichtig unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet es erhöht den Steuersatz, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist. Beim Bezug von mehr als € 410,00 Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr ist ihr Arbeitnehmer verpflichtet eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr abzugeben.
Ihre Arbeitnehmer bleiben während des Bezugs von Kug kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversichert. Dies gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung.
Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit
Zum Erhalt von Kurzarbeitergeld muss das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ der Bundesagentur für Arbeit ausgefüllt und bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.
Ihre Anschrift, Betriebsnummer, die Anzahl der Arbeitnehmer und den bei uns zuständigen Lohnsachbearbeiter etc. haben wir bereits für Sie eingetragen. Die weiteren Angaben müssen von Ihnen ergänzt werden. Bitte beachten Sie dabei folgende Erläuterungen zu den einzelnen Punkten:
Unternehmen in Hamburg können die ausgefüllten Formulare an Hamburg.031-OS@arbeitsagentur.de versenden. Falls Sie nicht in Hamburg ansässig sein sollten, dann senden Sie das Formular per Post an die von uns bereits eingetragene Adresse der zuständigen Agentur für Arbeit. Bitte fügen Sie der Anzeige über Arbeitsausfall die Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern, die Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder die Änderungskündigungen auf deren Grundlage die Kurzarbeit eingeführt wurde bei.
Sollten Sie noch Fragen zur praktischen Umsetzung der Beantragung von Kurzarbeitergeld haben, dann wenden Sie sich bitte an:
Leistungsanträge
Sobald der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist, erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit eine sog. „Stamm-Nr. Kug“ und ggf. eine „Ableitungs-Nr.“ diese müssen Sie uns, sofern wir die Einreichung weiterer Unterlagen (monatliche Anmeldung des Kurzarbeitergeldes) für Sie übernehmen sollen mitteilen. Ebenso benötigen wir von Ihnen unterschrieben eine Handlungsvollmacht-Kurzarbeit unterschrieben zurück (eingescannt ist ausreichend).
Sofern Sie die Leistungsanträge selber abgeben, müssen Sie diese Nummer auf den Antragsformularen angeben.
Wenn wir die monatlichen Gehaltsabrechnungen für Sie übernehmen, dann erstellen wir für Sie alle weiteren Formulare die zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes notwendig sind und reichen bei vorliegender Vollmacht diese auch für Sie bei der Agentur für Arbeit ein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Berechnungen ab April 2020, ggf. rückwirkend für März 2020, durchführen.
Arbeitszeitaufzeichnungen während des Kurzarbeitszeitraums
Durch die Anordnung von Kurzarbeit wird die vertraglich geschuldete Arbeitszeit reduziert. Die Anforderung an die Aufzeichnung der Arbeitszeit ändern sich dadurch jedoch nicht.
Für die monatlichen Gehaltsabrechnungen und die Leistungsanträge benötigen wir jedoch jetzt von Ihnen nicht nur eine Zusammenfassung bzw. das Ergebnis der Aufzeichnungen, sondern die detaillierten Auswertungen der Zeiterfassungen oder alternativ eine Aufstellung aus der mindestens hervorgeht, an welchem Tag und von wann bis wann die einzelnen von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter gearbeitet haben.
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