Grundsätzlich kann eine Eigentümergemeinschaft den Einbau einer fest installierten Split-Klimaanlage mit Außengerät nicht verweigern, auch wenn dafür die Fassade durchbohrt werden muss. Voraussetzung ist, dass andere Eigentümer durch die bauliche Veränderung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Befürchtete Lärmbelästigungen durch die Klimaanlage allein reichen für eine Ablehnung in der Regel nicht aus. Sollte die Anlage später tatsächlich zu störendem Lärm führen, können Betroffene dagegen vorgehen. Meist kommen dann aber Nutzungsbeschränkungen oder andere Maßnahmen infrage. Ein vollständiger Rückbau der Klimaanlage ist nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel nicht erforderlich (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 162/25).
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