Forschungszulage: Was Veranlagungsstelle und Betriebsprüfung wirklich prüfen
Breaking News:
Kathmandu Nepal
Montag, Juli 20, 2026
„Wir erleben regelmäßig, dass Unternehmen die erteilte BSFZ-Bescheinigung als Freifahrtschein verstehen", erklärt Helmut Haimerl, Geschäftsführer der Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung GmbH in München. „Das Finanzamt prüft aber nicht, ob die BSFZ die Bescheinigung zu Recht erteilt hat. Es prüft, ob die tatsächlich geltend gemachten Aufwendungen den strengen Anforderungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) entsprechen. Das sind zwei völlig verschiedene Prüfebenen. Bei fehlender Dokumentation droht ein Rückforderungsrisiko von 100 Prozent."
Veranlagungsstelle prüft — nicht nur die Betriebsprüfung
Die Kostenprüfung läuft in der Praxis über zwei Wege: Im Regelfall prüft die Veranlagungsstelle des Finanzamts bereits im normalen Steuerfestsetzungsverfahren die Angaben und die rechnerische Richtigkeit. Bei größeren Unternehmen oder bei Auffälligkeiten schaltet sich die Betriebsprüfung ein und prüft tiefgehend.
In beiden Fällen konzentrieren sich die Prüfer auf drei Kernbereiche:
Diese Unterlagen gehören laut ELSTER-Formular zum Antrag
Wie ernst die Finanzverwaltung die Nachweise nimmt, zeigt das aktuelle ELSTER-Antragsformular (Version 8): Antragsteller bestätigen dort per Kenntnisnahme, dass zur Vereinfachung der Bearbeitung und zur Vermeidung von Nachfragen folgende Unterlagen für die geltend gemachten förderfähigen Aufwendungen zusammen mit dem Antrag auf Forschungszulage einzureichen sind:
Aus der früheren Empfehlung ist damit faktisch eine Einreichungspflicht geworden: Wer die Unterlagen nicht von Beginn an vorhalten kann, provoziert Nachfragen — und rückt in den Fokus der Prüfung.
Auftragsforschung: Der unterschätzte Prüfschwerpunkt
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auftragsforschung — also FuE-Leistungen, die ein Unternehmen bei externen Dienstleistern oder Forschungseinrichtungen einkauft. Für nach dem 27. März 2024 entstandene Aufwendungen sind 70 Prozent des Entgelts förderfähig, davor waren es 60 Prozent. Antragsberechtigt ist dabei ausschließlich der Auftraggeber — nicht der ausführende Dienstleister.
Das ELSTER-Formular nennt für diese Konstellation zwei spezifische Nachweise: die Rechnung beziehungsweise den Vertrag der Auftragsforschung sowie Kontennachweise, dass die im Entgelt enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht wurde. Hinzu kommt die gesetzliche Voraussetzung, dass der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder im EWR hat. „Wer Auftragsforschung geltend macht, sollte den Vertrag wie eine Steuerunterlage behandeln", rät Haimerl. „Ein pauschaler Rahmenvertrag ohne konkretes FuE-Arbeitsprogramm hält der Prüfung selten stand — und nachträglich lässt sich das kaum heilen."
Auch die BSFZ selbst nimmt vergebene Aufträge unter die Lupe: Bereits im Bescheinigungsverfahren muss der FuE-Charakter des Auftrags dargestellt werden. Typische Fragen der Bescheinigungsstelle: Welche Entwicklungstätigkeiten führt der Auftragnehmer aus? Welches neue Wissen wird für den Auftraggeber generiert, welches bestehende Wissen auf spezifische Weise angewendet? Ist der Auftrag mit Unsicherheiten verbunden? Und welche eigenen Transferleistungen und anwendungsfallspezifischen Fragestellungen bearbeitet der Auftragnehmer? Wer diese Fragen erst bei der Prüfung beantworten kann, hat sie zu spät gestellt. Die Auftragsforschung ist damit ein doppelter Prüfschwerpunkt: Die BSFZ prüft den FuE-Charakter, das Finanzamt die Kosten.
Die fünf häufigsten Dokumentationsfehler in der Praxis
Aus der Begleitung von mehreren hundert BSFZ-Verfahren seit 2020 hat die Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung die fünf häufigsten Fehler identifiziert, die bei Finanzämtern zu Kürzungen oder Rückforderungen führen:
Festsetzungsfrist — nicht zu verwechseln mit Verjährung
Häufig herrscht Unsicherheit über die zeitliche Reichweite einer möglichen Rückforderung. Im Steuerrecht spricht man korrekt von der Festsetzungsfrist nach § 169 AO — nicht von Verjährung.
Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie verlängert sich auf fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Forschungszulagenbescheid ergeht regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO — das Finanzamt kann ihn ändern, solange dieser Vorbehalt besteht, längstens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Unternehmen sollten alle Unterlagen daher mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist und solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht aufbewahren — in der Praxis bedeutet das einen Zeithorizont von bis zu zehn Jahren.
[OPTIONALER ABSATZ — bei Bedarf streichen]
Für Geschäftsführer und Vorstände hat das Thema zudem eine persönliche Dimension: Eine leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 378 AO). Erkennt die Geschäftsleitung nachträglich, dass ein Antrag unrichtige Angaben enthielt, besteht eine unverzügliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO — sie trifft die gesetzlichen Vertreter persönlich. Wer sie versäumt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
Was tun, wenn die Betriebsprüfung bereits läuft?
Wenn sich das Finanzamt ankündigt und die Forschungszulage im Prüfungsumfang liegt, rät Helmut Haimerl zu klarem Krisenmanagement:
„Wer seine Dokumentation und Stundenerfassung im Vorfeld auf Schwachstellen prüft, handelt vorausschauend", betont Haimerl. „Die meisten Fehler sind nicht böswillig — sie entstehen schlicht aus Unkenntnis der Anforderungen. Und diese lassen sich beheben, bevor das Finanzamt gezielte Fragen stellt."
Service für Unternehmen: Die Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung bietet Unternehmen an, ihre Stundenerfassung und Projektdokumentation kostenlos und unverbindlich auf Betriebsprüfungsrisiken überprüfen zu lassen. Weitere Informationen unter: https://steinbeis-beratungszentrum.com/forschungszulage-betriebspruefung/
Die Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung GmbH mit Sitz in München begleitet technologieorientierte Unternehmen bei der Beantragung und Umsetzung von Forschungsförderung — insbesondere der steuerlichen Forschungszulage, Hightech-Agenda, ZIM und KMU-innovativ. Als Teil des bundesweiten Steinbeis-Verbunds verfügt das Unternehmen über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Fördermittelberatung und hat mehrere hundert BSFZ-Bescheinigungsverfahren erfolgreich begleitet.
Web: steinbeis-beratungszentrum.com
Ansprechpartner: Helmut Haimerl, Geschäftsführer
Email: Helmut.Haimerl@steinbeis.de
Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung GmbH
Auenstrasse 118
80469 München
Telefon: +49 (89) 151286
http://steinbeis-beratungszentrum.com
![]()