Klima-Urteil nicht einseitig zu Lasten des Verkehrs deuten

  • Urteil darf nicht zu neuen Grundrechtseinschränkungen führen
  • Verdopplung des Verkehrsaufkommens bei Rückgang der Emissionen
  • Auto hat in Pandemie seinen hohen Stellenwert für die Gesellschaft bewiesen

In seinem am 29. April 2021 veröffentlichten Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bundesregierung verpflichtet, den jährlichen maximal zulässigen Ausstoß von Treibhausgasen über das Jahr 2030 hinaus im Klimaschutzgesetz (KSG) festzulegen. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) weist jetzt darauf hin, dass die Maßnahmen, die sich aus dieser Entscheidung ableiten, nicht allein den motorisierten Individualverkehr und den Autofahrern betreffen dürfen. Der Verkehr ist nur einer von sechs Sektoren, die vom KSG explizit genannt werden. Die Minderungsziele des Verkehrssektors sind im Gegensatz zu beispielsweise denen der Energiewirtschaft bis 2030 klar benannt. Alle Beteiligten im Mobilitätssektor von VDA über VDV bis hin zu den Automobilclubs hatten sich bereits im Vorfeld der Entscheidung zu einer Minderungsstrategie und zur Einhaltung der Klimaziele des Pariser Abkommens bekannt.

Trotz der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens (ohne Flugzeuge und Schifffahrt) ist der Ausstoß von Klimagasen seit 1990 nicht angestiegen. Die Treibhausgasemissionen des Verkehrs lagen mit 2020 mit 146 Millionen Tonnen CO2 sogar 19 Millionen Tonnen niedriger als im Vorjahr, was einem Minus von 11,4 Prozent entspricht. Damit wurde die im Klimaschutzgesetz für 2020 festgelegte maximale Jahresemissionsmenge von 150 Millionen Tonnen CO2 deutlich unterschritten. Dabei entfielen zwei Millionen Tonnen des Rückgangs auf niedrigere CO2-Emissionen neuer Pkw, was sowohl auf die wachsende Bestandsdurchdringung mit modernster Abgastechnik, den Zulassungsanstieg von Elektroautos, aber auch die höheren Beimischungsquoten von klimaneutralen Biokraftstoffen zurückzuführen ist.

Zur Begründung hatten die Verfassungsrichter eine Verletzung der Grundrechte der größtenteils jungen Kläger angeführt, weil Emissionsminderungslasten durch die bisherige Regelung nicht kalkulierbar in die Zukunft verlagert würden. Denn welche Menge an Treibhausgase nach 2030 eingespart werden muss, sei im KSG nicht bestimmt. Es drohten durch hohe Minderungsquoten nach 2030 somit drastische Einschränkungen des alltäglichen Lebens und damit der persönlichen Freiheit. Dadurch würden Grundrechte der Kläger schon jetzt verletzt. Es liege eine „eingriffsähnliche Vorwirkung“ in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit junger Menschen und sogar künftiger Generationen vor. Die in Einklang mit der Klimaschutzvorschrift von Art. 20a Grundgesetz (GG) aufgegebene Treibhausminderungslast dürfe nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht in die Zukunft verlagert werden. Natürliche Personen hätten vielmehr das Recht auf eine „intertemporale Freiheitssicherung“ durch die genaue und frühzeitige Festlegung solcher Ziele. Das Gericht stellte zugleich klar, dass sich nur Einzelpersonen diese Rechtsauffassung zu eigen machen können, eine Beschwerdebefugnis von Umweltverbänden bestehe nicht. Der Bundesregierung wurde aufgegeben, das auf dem internationalen Pariser Abkommen aufbauende KSG hinsichtlich seiner CO2-Reduktionsziele bis zum 31. Dezember 2022 nachzubessern.

„Die Entscheidung der Verfassungsrichter darf jetzt von der Politik nicht als Ermächtigungsgrundlage für neue Einschränkungen der bürgerlichen Grundrechte im Allgemeinen und der automobilen Mobilität im Besonderen fehlgedeutet werden“, mahnt AvD Generalsekretär Lutz Leif Linden. „Für viele Menschen ist die wirtschaftliche Existenz unmittelbar mit der Nutzung des Autos verbunden. Das gilt ebenso für die allermeisten Unternehmen. Gerade die aktuelle Pandemie beweist Tag für Tag die große Wichtigkeit des Autos für unsere Gesellschaft, unsere Bürger und unsere Unternehmen. Ohne das Auto wären in der Pandemie bislang erheblich mehr Unternehmen kaputt gegangen und weitaus mehr Arbeitsplätze vernichtet worden“, unterstreicht Linden. Der AvD weist auch darauf hin, dass eine verantwortungsvolle Klimapolitik unbedingt die Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten jener Menschen berücksichtigen muss, die auf ihr Auto und eine bezahlbare Mobilität angewiesen sind.

Der AvD ist überzeugt, dass die Elektromobilität in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen wird und einen Beitrag zum Erreichen der festgelegte Klimaziele leisten wird. Zugleich setzt sich Deutschlands traditionsreichster Automobilclub für eine technologieoffene Entwicklung von Antriebskonzepten ein. Der AvD vertritt die Überzeugung, dass Verbrennungsmotoren auch in Zukunft und nach dem Jahr 2030 zentrale und unverzichtbare Bestandteile der individuellen Mobilität bleiben wird, weil Klimaschutz auch mit CO2-neutralen Kraftstoffen umsetzbar ist.

AvD – Die Mobilitätsexperten seit über 120 Jahren

Als traditionsreichste automobile Vereinigung in Deutschland bündelt und vertritt der AvD seit 1899 die Interessen der Autofahrer. Mit seiner breiten Palette an Services wie der weltweiten Pannenhilfe, einschließlich einer eigenen Notrufzentrale im Haus, weltweitem Auto- und Reiseschutz, Fahrertrainings und attraktiven Events unterstützt der AvD die Mobilität seiner Mitglieder und fördert die allgemeine Verkehrssicherheit. Das Gründungsmitglied des Automobilweltverbandes FIA betreut seine rund 1,4 Millionen Mitglieder und Kunden ebenso persönlich wie individuell in allen Bereichen der Mobilität und steht für Leidenschaft rund ums Auto.

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