BAI begrüßt Durchbruch bei der Einführung von Kryptofonds in Deutschland

.
– Bundestag beschließt eWpG mit Erweiterung um Kryptofondsanteile;
– Wichtiges Signal für den Fondsstandort Deutschland, nachdem Spezial-AIF bereits die Anlage in Kryptowerte ermöglicht wurde;
– Fondsverwaltung über Blockchain-basierte Kryptowertpapierregister zukünftig möglich.

Für den Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI), die zentrale Interessenvertretung der Alternative-Investments-Branche in Deutschland, stellt das heute im Bundestag verabschiedete Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) einen Meilenstein der Blockchain-Strategie der Bundesregierung dar.

Quasi auf der Zielgeraden im Gesetzgebungsprozess hat das eWpG noch eine wesentliche Aufwertung erhalten. Nach der Anhörung im Finanzausschuss wurde der Weg für Kryptofondsanteile freigemacht, so dass bereits jetzt ein Meilenstein der deutschen Blockchain- Strategie erreicht ist. Mit dem Fondsstandortgesetz wurde erst jüngst der Anlagekatalog für Spezial- AIF um Kryptowerte erweitert. Insofern war es nur konsequent, dass auch Fonds selbst in die Blockchainwelt überführt werden und nicht nur selbst Kryptowerte erwerben dürfen.

Für BAI Geschäftsführer Frank Dornseifer ist das Gesetz eine der wichtigsten Stellschrauben für die Digitalisierung des Kapitalmarktes in Deutschland: "Dank des Einsatzes der Berichterstatter der Bundestagsfraktionen sind wir in Deutschland jetzt wieder im Rennen, um die Digitalisierung des Kapitalmarktes in einer führenden Rolle mitzugestalten. Die Entmaterialisierung des Wertpapiers war in Deutschland längst überfällig und somit Pflicht. Der eigentliche Innovationsschub, nämlich die Einführung von Kryptowertpapieren, die auf einem – in der Regel DLT-basierten –

Kryptowertpapierregister begeben und verwaltet werden, wird jetzt durch die eingefügte Verordnungsermächtigung auf Fondsanteile ausgedehnt. Und das ist ein großer Erfolg. Jetzt entfaltet das Gesetz echte Breiten- und Signalwirkung, was gerade unter Standortgesichtspunkten essentiell ist."

Zentrales Element des Gesetzes ist zum einen die Zulassung von digitalen Wertpapieren, für die also das papierhafte Urkundenerfordernis nicht mehr gilt. Zukünftig haben Emittenten ein Wahlrecht und auch Altbestände können in die digitale Form überführt werden. Das kann beispielsweise über die Blockchain-Technologie erfolgen, ist allerdings darauf nicht beschränkt. Die Begebung erfolgt über elektronische Wertpapierregister, die in Form eines zentralen Registers, aber auch als sog.

Kryptowertpapierregister geführt werden können. Eine weitere Besonderheit ist in diesem Zusammenhang, dass diese Register zum einen nicht von Clearstream und zum anderen sogar von Emittenten selbst – für eigene Wertpapiere – geführt werden können, sofern hierfür eine entsprechende Erlaubnis durch die BaFin erteilt wurde.

Der Einsatz der Blockchain- bzw. Distributed-Ledger-Technologie ist in der europäischen Fondsbranche bereits seit Jahren üblich. Elektronische bzw. blockchainbasierte Wertpapierregister werden im EU-Ausland bereits jetzt aktiv genutzt, u.a. von großen Banken und der Deutschen Börse.

Zu den Vorreitern gehört Luxemburg z.B. mit FundsDLT. Fondsgesellschaften wollen diese Technologie – auch aus Effizienz- und Kostengründen – nutzen. Deutschland hätte es sich nicht leisten können, hier noch weiterhin am Spielfeldrand zuzuschauen, während sich Technologie und Branche in anderen Jurisdiktionen weiter dynamisch entwickeln. Gerade das in Deutschland geltende aufwendige System der Zentralverwahrung durfte aus Sicht des BAI nicht weiter konserviert werden.

Frank Dornseifer kommentiert hierzu weiter: "Neue Technologien werden nur dann in Deutschland Fuß fassen, wenn diese von der Regulatorik nicht dazu gezwungen werden, im Ausland zu operieren.

Mit dem E-Wertpapier und dem elektronischen bzw. Kryptowertpapierregister wird ein digitaler Weg eingeschlagen, der nicht nur neuen Technologien, insbesondere der Blockchain-Technologie, Rechnung trägt, sondern gleichzeitig auch einen pragmatischen und rechtssicheren Ansatz für Märkte, Transaktionen und Nutzer bedeutet."

Über den Bundesverband Alternative Investments e.V.

Der Bundesverband Alternative Investments e. V. (BAI) ist die zentrale Interessenvertretung der Alternative Investments-Branche in Deutschland. Der Verband versteht sich als Katalysator zwischen professionellen deutschen Investoren und anerkannten Anbietern von Alternative Investments-Produkten weltweit. Er setzt sich dafür ein, dass deutsche institutionelle bzw. professionelle Investoren ihre Kapitalanlage im Hinblick auf Alternative Investments, insbesondere mit Augenmerk auf die langfristige Sicherung der deutschen Altersvorsorge, einfacher und besser diversifizieren können. Der BAI fördert den Bekanntheitsgrad sowie das Verständnis für alternative Anlagen in der Öffentlichkeit und setzt sich für die wissenschaftliche Forschung ein. Er führt den Dialog mit den politischen Entscheidungsträgern sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden und pflegt den Austausch mit nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden. Der Verband verfolgt das Ziel, gesetzliche Reformen sowie eine Rechtsfortbildung im Interesse der Mitglieder und deren Anleger zu erreichen und attraktive und international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für die Anlage in Alternative Investments zu schaffen. Der Kreis der BAI-Mitglieder, die sich aus allen Bereichen des professionellen Alternative Investments-Geschäfts rekrutieren, ist auf über 240 Unternehmen angewachsen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesverband Alternative Investments e.V.
Poppelsdorfer Allee 106
53115 Bonn
Telefon: +49 (228) 96987-0
Telefax: +49 (228) 96987-90
http://www.bvai.de

Ansprechpartner:
Frank Dornseifer
Geschäftsführer
Telefon: +49 (228) 96987-50
Fax: +49 (228) 96987-90
E-Mail: dornseifer@bvai.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel