LG Frankfurt: Kosten für Check-In am Flughafen sind schon im Rahmen der Flugbuchung anzugeben – Wettbewerbszentrale will Klärung in dieser Grundsatzfrage

Die irische Fluggesellschaft Ryanair ist verpflichtet, schon im Rahmen des Buchungsvorgangs einer Flugbuchung die für den optionalen Check-In am Flughafen vom Fluggast zu zahlenden Kosten in bezifferter Form anzugeben. Dies ergibt sich aus einer von der Wettbewerbszentrale gegen die Airline erstrittenen Entscheidung (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2021, Az 3-06 O 7/20 – nicht rechtskräftig).

Ryanair bietet auf seiner Internetseite die Auswahl von Flugverbindungen an, die der Verbraucher über diese Seite online buchen kann. Der Check-In ist nur dann kostenfrei, wenn der Fluggast bis zwei Stunden vor Abflug online eingecheckt hat. Tut er dies nicht, muss er am Flughafen 55 Euro pro Person für das Einchecken zahlen, wenn er den Flug antreten will. Auf diese Kosten wird im Rahmen des Buchungsvorganges nicht hingewiesen.

Die Wettbewerbszentrale hat diese Praxis als Verschweigen einer für den Fluggast wesentlichen Information beanstandet. Nachdem Ryanair eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Unterlassung.

Das Landgericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Ryanair sei sowohl nach der Luftverkehrsdiensteverordnung als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet, auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinzuweisen. Die dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Hinweise, die der Kunde nicht zwingend lesen muss, seien nicht ausreichend, weil auf diese Kosten klar und transparent hinzuweisen sei. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend.

Das Gericht folgt in seiner Entscheidung auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese – wenn auch optional – entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss.

„Bei allem Verständnis für die Digitalisierung im Tourismusbereich müssen die Kosten für solche, wenn auch optionalen, Standardleistungen für den Kunden transparent kommuniziert werden, auch, wenn schon viele Kunden von der Möglichkeit des Online-Check-Ins Gebrauch machen.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale diese Entscheidung. „Der Preis bzw. die Kosten eines Flugs stellen einen wesentlichen Parameter im hart umkämpften Wettbewerb dar. Wird hier gemogelt, indem Preisbestandteile vertuscht werden, ist der Wettbewerb zu Lasten der regeltreuen Anbieter beeinträchtigt.“, meint Breun-Goerke weiter.

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