Arbeitsmedizinische Vorsorge und Corona: Zwei Drittel aller Beschäftigten mit Unterstützung durch Arbeitgeber zufrieden

Knapp zwei Drittel aller Beschäftigten in Deutschland werden nach eigener Aussage von ihren Arbeitgebern beim Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sehr gut oder gut im Umgang mit der Corona-Pandemie unterstützt. Allerdings geben auch 22,2 Prozent aller Beschäftigen an, dass die Unterstützung nicht gut sei. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung des Meinungsforschungsinstituts Civey unter Beschäftigten im Auftrag von TÜV Rheinland Mitte Januar 2021.

Nach Einschätzung der Expertinnen und Experten von TÜV Rheinland zeigt das Ergebnis, dass die Sensibilisierung für die Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in Unternehmen insgesamt hoch ist. Allerdings müssen gleichzeitig die Erfahrungen, die seit einem Jahr mit Corona gesammelt werden, noch besser im Arbeitsumfeld umgesetzt werden. Dies zeigen in der Praxis auch die umfassenden Erfahrungen der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit von TÜV Rheinland. Die Fachleute führten allein im Jahr 2020 in Unternehmen und Organisationen fast 6.000 umfassende Beratungen zur Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzregelungen durch.

Corona: Beratung durch Fachpersonal bleibt auch jetzt wichtig

Im Umgang mit Corona sind genaue Information und Beratung vielfach oberstes Gebot, erklärt Dr. Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland: „In der aktuell weiter angespannten Situation der Corona-Pandemie gilt: Die geeigneten Maßnahmen müssen noch konsequenter umgesetzt werden – durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Und das gilt am Arbeitsplatz ebenso wie auf dem Weg zur Arbeit.“ Schutzmaßnahmen seien generell zwar bekannt, würden sich aber stetig weiterentwickeln. Ein Beispiel: Seit Ende Dezember 2020 liegt eine Vorabversion als aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vor. Schwerpunkt der Änderung sind aktuelle Erkenntnisse und Informationen zur Lüftung in Innenräumen. Sobald die neue Fassung veröffentlicht ist, tritt diese in Kraft. Die Arbeitsschutzregel und die daraus abgeleiteten Hygieneschutzmaßnahmen sind wesentliche Voraussetzungen zur Minimierung der Infektionszahlen und für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Zahlreiche Veränderungen im Arbeitsalltag

Die Umsetzung der Arbeitsschutzregelungen hat zu zahlreichen Veränderungen in Unternehmen geführt. Ziel der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der Pandemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Zugleich leistet die Arbeitsschutzregel einen wichtigen Beitrag zum Bevölkerungsschutz durch Unterbrechung von Infektionsketten. Welche konkreten Infektionsschutzmaßnahmen in den einzelnen Betrieben umgesetzt werden müssen, ergibt sich aus der Aktualisierung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung. Bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ausarbeitung der betriebsspezifischen Infektionsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit einzubeziehen.

Unabhängig davon erklärt Dr. Wiete Schramm: „Die Verpflichtungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge bleiben bestehen, die Pflicht- und Angebotsvorsorge muss weiterhin durchgeführt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt aber auch auf der Wunschvorsorge, die beispielsweise Mitarbeitende, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 haben, bei ihren Betriebsärzten in Anspruch nehmen können. Diese Beratung kann persönlich, telefonisch oder auch per Videosprechstunde erfolgen.“

Laut Robert-Koch-Institut haben Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Lungenerkrankungen, Diabetes mellitus oder geschwächtem Immunsystem bei einer Infektion mit dem neuen Corona-Virus ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Mitarbeitende, die einer Risikogruppe angehören, fragen sich: „Was bedeutet es für meine Arbeit, dass ich zur Risikogruppe gehöre?“ Fachkundige Information könne nach Einschätzung von Dr. Wiete Schramm dazu beitragen, den Menschen Verunsicherungen zu nehmen. Aktuell sei beispielsweise Aufklärung zu den neuen Impfungen gegen den Corona-Virus sehr wichtig. Bei ihren individuellen Einschätzungen beziehen die Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner von TÜV Rheinland stets die aktuelle wissenschaftliche Studienlage mit ein.

 Arbeitsplätze individuell betrachten

Sind für die Beschäftigten Schutzmaßnahmen sinnvoll, die über die geltenden Regelungen im Unternehmen hinausgehen, erhalten sie entsprechende Empfehlungen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese an den Arbeitgeber weitergeben. Beschließt der Beschäftigte, seine Führungskräfte zu informieren, muss auf Basis der arbeitsmedizinischen Empfehlungen eine gemeinsame Lösung gefunden werden.

Je nach Arbeitsplatz gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Ansteckungsgefahr zu verringern. Diese können technisch, organisatorisch oder auch persönlicher Art sein. Eine technische Schutzmaßnahme könnte beispielsweise der Aufbau einer Plexiglasscheibe an einem Arbeitsplatz sein. Als organisatorische Maßnahme wäre der Wechsel der Arbeitnehmer ins Homeoffice oder zu einer anderen Tätigkeit denkbar. Aber auch spezielle persönliche Schutzkleidung könnte eine Lösung sein.

Weitere umfassende Informationen zum Thema Arbeitsschutz insgesamt unter www.tuv.com/arbeitsschutzstandard bei TÜV Rheinland. Dort findet sich aktuell auch ein interaktiver Lüftungsrechner, mit dem sich sehr einfach die empfohlene Durchlüftungszeit in Abhängigkeit zur Raumgröße und der anwesenden Personen berechnen lässt.

Hintergrundinformation für Redaktionen:

Die Vorabversion der aktualisierten Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist auf der Internetseite der „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ verfügbar: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

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