Bankenverband VÖB: Risikoreduzierungsgesetz setzt Förderbankenausnahme um

  • Europäischen Rechtsrahmen für Entlastungen vollständig nutzen, um maßgeschneiderte Regulierung zu ermöglichen
  • Offenlegungsanforderungen verringern, Förderbanken entlasten

Zum heute zur Konsultation veröffentlichten Referentenentwurf des Risikoreduzierungsgesetzes (RiG) durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erklärt Iris Bethge-Krauß, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB:

"Das neue Gesetz soll unter anderem die Ausnahme der rechtlich selbstständigen deutschen Förderbanken aus der europäischen Bankregulierung in Deutschland umsetzen und konkretisieren. Der vorliegende Entwurf erkennt die Rechtsfolgen der EU-Ausnahme grundsätzlich an und betont die wichtige Rolle der Förderbanken bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. Positiv sehen wir die gänzliche Herausnahme der betroffenen Förderbanken aus dem Anwendungsbereich des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG). In einigen Bereichen besteht allerdings noch Diskussionsbedarf, etwa im Hinblick auf die für Förderbanken verzichtbaren Offenlegungsanforderungen. Fragwürdig ist, dass die unter die Ausnahme fallenden Förderbanken, nur in Deutschland als "potentiell systemrelevantes Institut" eingestuft werden sollen. Darauf sollte verzichtet werden. Der deutsche Gesetzgeber sollte den Handlungsspielraum des europäischen Rechtsrahmens vollständig ausschöpfen und für die deutschen Förderbanken ein einheitliches Aufsichtsregime schaffen."

Hintergrund

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eines Gesetzes zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG) ist ein Mantelgesetz, welches insgesamt 13 deutsche Gesetze (u. a. EinSiG, KAGB, KWG, SAG und WpHG) überarbeiten soll. Im Wesentlichen soll das RiG zur Umsetzung des im Juni 2019 verabschiedeten EU-Bankenpaketes (CRD 5, CRR 2, BRRD 2 und SRMR 2) in Deutschland dienen. Ferner sind weitere, über die EU-Vorgaben hinausgehende bzw. national veranlasste Anpassungen vorgesehen, die zum Großteil zum 29. Dezember 2020 in Kraft treten sollen.

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