Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit auch ohne Segen des Chefs

ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer ihre Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes auch ohne die Zustimmung ihren Chefs verlängern dürfen. In einem konkreten Fall hatte der Kläger zunächst eine Elternzeit für zwei Jahre ab Geburt seines Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt stellte er den Antrag auf ein drittes Jahr direkt im Anschluss, den die Arbeitgeberin jedoch ablehnte. Doch das Landesarbeitsgericht war anderer Ansicht. Damit Eltern möglichst flexibel bleiben, benötigen sie auch bei einem zweiten Antrag auf Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes keine Zustimmung des Chefs. Das Urteil ist zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 21 Sa 390/18).

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