Steuerliche Erleichterungen für Ukraine-Hilfe

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Samstag, Mai 17, 2025
Spenden einfacher nachweisbar
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind gemäß dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt.
Umsatzsteuerliche Entlastungen
In dem BMF-Schreiben werden auch zahlreiche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer erläutert: Steuerbegünstigte Körperschaften und die Zuordnung der Betätigung zum Zweckbetrieb, Umsatzsteuerbefreiungen für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal, unentgeltliche Bereitstellungen von Gegenständen oder Personal, Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderungen und der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum.
Keine Schenkungsteuer
Handelt es sich bei Zuwendungen um Schenkungen, dann fällt keine Schenkungsteuer an – wenn alle notwendigen Voraussetzung vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften oder an ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gerichtet sind.
„Die Maßnahmen sind wirklich schnell umgesetzt und gut gemacht. Sicher, weil sie an die Flutkatastrophe 2021 angelehnt sind“, sagt Steuerberater Michael Sabisch. „Viele der Maßnahmen sorgen einfach dafür, dass Hilfe schnell ankommt.“ Wie wichtig das ist, weiß Sabisch. Denn er ist Stiftungsvorstand der Stiftung Ecovis & friends, die aktuell Kinder und Jugendliche unterstützt, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind.
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
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