Kryptowährung aus der fachlichen Sicht einer Steuerberaterin

In diesem Artikel gehen wir auf das Privatvermögen ein. Sie möchten wissen wie Kryptowährung im Betriebsvermögen versteuert wird? Oder was im Todesfall passiert? Auf unserer Webseite finden Sie weitere Fachtexte zum Thema Kryptowährung.

WELCHE KRYPTOWÄHRUNGEN SIND ALS ZAHLUNGSMITTEL ANERKANNT?

Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel, lassen sich aber mittlerweile auf zahlreichen Internetplattformen einsetzen.

WELCHE UNTERLAGEN BENÖTIGE ICH FÜR DIE STEUERERKLÄRUNG UND DAS FINANZAMT?

Sie sind, vergleichbar wie bei Auslandsachverhalten, zur erhöhten Mitwirkung aufgefordert. Das heißt, Sie sollten alle vorliegenden und steuerlich relevanten Unterlagen mindestens bis zum Erhalt des Einkommensteuerbescheides aufbewahren. Anders als bei Banken üblich, gibt es keine Erträgnisaufstellung oder Steuerbescheinigung. Somit erfolgt auch kein Steuereinbehalt. Um die Höhe der Einkünfte je nach Art der Transaktion aus den Massendaten ermitteln zu können, gibt es verschiedene Steuerreport Tools.

WIE ERFOLGT DIE BESTEUERUNG VON LAUFENDEN ERTRÄGEN? WIE WIRD DER VERKAUF VON KRYPTOWÄHRUNGEN UND TOKEN VERSTEUERT?

Die jeweilige Einordnung, wie in Kryptowährung oder Tokens investiert und wie damit Erträge erwirtschaftet werden, ist entscheidend für die Besteuerung. Außerdem spielen die ertragsteuerliche Beurteilung im Privat- oder Betriebsvermögen sowie die umsatzsteuerliche Beurteilung eine Rolle.

MINING (PROOF OF WORK)

Die Geschichte des Bitcoins begann mit dem ersten Mining-Prozess. Während das Mining oft als „Schürfen“ von Kryptowährung übersetzt wird, ist dies aber missverständlich. Genauer werden Transaktionen validiert, sodass die Einordung in die sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG vorliegt. Diese Leistungen sind entsprechend in der Steuererklärung anzugeben und unterliegen ab dem Überschreiten der Freigrenze von 256 Euro pro Jahr mit einem Steuersatz von 0 – 45 % (persönlicher Steuersatz, abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens) der Einkommensteuer, derzeit zuzüglich Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. Kirchensteuer mit 8 % oder 9 %.

TRADING, ERWERB UND VERÄUSSERUNG VON COINS ODER TOKEN

Entscheidend für diese Art der Investition ist die Laufzeit. Bei Kauf und Verkauf mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr führt dies ab Überschreiten der Freigrenze, d. h. ab 600 Euro zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Nach einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind die Gewinne vollständig steuerfrei. Beim Handel ist entsprechend darauf zu achten, dass das sogenannte FiFo-Verfahren (First-in-first-out-Verfahren) Anwendung findet. Das bedeutet die zuerst angeschafften Kryptowährungen oder Token gelten als zuerst veräußert. Um die steuerpflichtigen Gewinne zu ermitteln, sollte jeder Investor ein Transaktions-Tagebuch führen. Hier sind die Kryptowährung, ihr Anschaffungszeitpunkt, die Anschaffungsmenge, der Anschaffungskurs und die Transaktionsgebühren sowie alle Veräußerungsgeschäfte analog zur Anschaffung zu dokumentieren.

Zu erwähnen ist, dass hier keine Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG vorliegen. Diese liegen nur vor, wenn Futures, Optionen oder Ähnliches gehandelt werden.

STAKING (PROOF OF STAKE)

Proof of Stake kann grundsätzlich mit einem Verzinsen für das Halten von Token verglichen werden, auch wenn der Prozess ein anderer ist. Hier gibt es jedoch keine Zinsen, sondern es werden sogenannte Block Rewards ausgeschüttet.

So erhält der Investor zum Beispiel bei der Währung NEO regelmäßig GAS ausgeschüttet. Bei anderen Token stimmen aber auch die Reward-Token mit dem Basis-Token überein.

Zu beachten ist hierbei auch, dass sich die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert, wenn aus der Nutzung der Coins laufende Einkünfte erzielt werden. Diese Verlängerung tritt auch bereits bei einem Ertrag von 0,01 Euro ein und ist daher in Fachkreisen umstritten.

Beim Staking liegen grundsätzlich sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG vor, die ab dem Überschreiten der Freigrenze von 256 Euro der Einkommensteuer, mit dem persönlichen Steuersatz unterliegen.

LENDING

Hierbei werden Coins oder Token vom Eigentümer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit entweder an einen Trader auf der Börse oder der Börse selbst überlassen, damit diese das Verleihen übernimmt. Der Lender (Verleiher) erhält als Ertrag Token, Euro oder US-Dollar. Trotz der Ähnlichkeit zur Verzinsung, die Gegenleistung für die Darlehensgewährung ist, können in den meisten Fällen Kapitaleinkünfte gem. § 20 EStG ausgeschlossen werden.

Das Lending ist grundsätzlich als sonstige Einkünfte und somit ab dem Überschreiten der Freigrenze von 256 Euro pro Jahr mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Hierbei gilt anzumerken, dass sich unumstritten die Spekulationsfrist von ein auf zehn Jahre verlängert.

AIRDROP

Bei Airdrops handelt es sich in der Krypto-Szene oftmals um Marketingmaßnahmen. Im Fall eines Airdrops erhält jemand vom Entwickler Token auf seine Wallet transferiert. Bei einem Wallet handelt es sich um eine Geldbörse oder Brieftasche, mit der Sie Ihre Kryptowährungen empfangen, versenden und ausgeben können.

Hier gilt es zwei Fälle zu unterscheiden.

  • Fall 1 – Jeder Nutzer bekommt ohne sein Zutun einen Token auf seine Adresse. Dieser Vorgang ist steuerlich grundsätzlich unerheblich.
  • Fall 2 – Der Nutzer muss seine Daten (beispielswiese. Mail-Adresse, Kontaktdaten etc.) hinterlegen um am Airdrop teilzunehmen. Somit handelt er aktiv und erhält für seine Leistung eine Gegenleistung. Diese Leistungen sind somit zu versteuern und unterliegen ab Überschreiten der Freigrenze von 256 Euro pro Jahr der Einkommensteuer.

FORK

Fork bedeutet Gabelung oder Aufspaltung einer virtuellen Währung, wodurch eine zusätzliche Version der virtuellen Währungen entsteht, die neben der alten Version koexistiert. Die Blockchains beider virtuellen Währungen entwickeln sich nach der Spaltung getrennt weiter. Die Inhaber erhalten zu der bisherigen Anzahl an Einheiten der alten Währung die gleiche Anzahl von Einheiten der neuen virtuellen Währung, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.

AUTORIN

Meike Naumann, Steuerberaterin

RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG

Im Kusterfeld 23/1, 71522 Backnang

Tel. +49 7191 3267-0, E-Mail: BACKNANG(AT)RTSKG.DE, www.rtskg.de

Über die RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG

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Ihren Mandanten bietet RTS persönliche Beratung und Betreuung auf kurzem Weg ebenso an, wie die Expertise von Fachberatern im Hintergrund. Die Bezugspersonen der Mandanten sind die Berater und das Team am Standort: nah, kompetent, persönlich und greifbar.

RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG gehört mit derzeit 31 Standorten, in denen etwa 600 Mitarbeiter einen Gesamtumsatz von rund 48 Millionen Euro erwirtschaften, zu den marktführenden Steuerberatungsgesellschaften in Baden-Württemberg.

RTS baut aktuell auf die nachhaltige Unterstützung ihrer Mandanten auf dem Weg aus der Corona-Krise. Als langjähriger DATEV-Referenzpartner ist die Mithilfe bei der kontinuierlichen Softwareweiterentwicklung eine wesentliche Komponente der RTS Digitalisierungsstrategie. Um administrative Aufgaben aus den Bereichen Marketing, Personal-Recruiting, -Verwaltung, Kanzleiorganisation und IT kümmern sich zentralisierte Fachabteilungen. Eine hausinterne Bildungseinrichtung (RTS Akademie) steht allen Mitarbeitern zur Verfügung. Sie garantiert die fachliche Kompetenz und fördert soziale Skills. Hinzu kommen enge Kooperationen mit Notaren, M&A-Experten, Finanz- und Fördermittelspezialisten sowie der Zugriff auf ein weltweites Steuerberatungsnetzwerk.

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