Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät geschädigten VW-Kunden zur Klage
Die verbraucherfreundliche Wende in der Rechtsprechung rund um den Diesel-Abgasskandal, die in dem ersten BGH-Urteil mündete, hatte mit einem sogenannten Hinweisbeschluss des BGH am 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) begonnen. Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung wurden darin als mangelhaft bezeichnet. Mittlerweile sprechen sich 21 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landgerichten für eine Haftung des VW-Konzerns aus. Gerade vor dieser verbraucherfreundlichen Entwicklung rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betroffenen VW-Kunden zur anwaltlichen Beratung, um ihre Rechte gegen den Autobauer durchzusetzen.
Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Die betroffenen Fahrzeuge sind im Wert dramatisch gemindert. Richter haben Ansprüche gegen VW von bis zu 30 Prozent vom Kaufpreis ausgeurteilt. Tausende positive Urteile und Vergleiche konnte die Verbraucher-Kanzlei bereits für ihre Mandanten erzielen. Nach dem ersten BGH-Urteil sind vor allem Einzelklagen für Teilnehmer der Musterfeststellungsklage interessant, die den VW-Vergleich nicht angenommen und ihre Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 vor dem Beginn des Dieselskandals erworben haben.
Nach Ansicht von Dr. Stoll & Sauer ist im Diesel-Abgasskandal von VW noch nichts verjährt. Selbst, wenn die übliche dreijährige Verjährungsfrist tatsächlich Ende 2019 abgelaufen ist, beginnt § 852 BGB zu greifen – der sogenannte Restschadensersatzanspruch. Hier gilt eine Zehnjahresfrist. Am Amtsgericht Marburg (Az. 9 C 891/19) ist bereits aufgrund von § 852 eine Verurteilung von VW angekündigt worden.
Das zweite VW-Verfahren im Diesel-Abgasskandal vor dem BGH
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt das zweite VW-Verfahren vor dem BGH vor. Wie schon im ersten Verfahren geht es wiederum um die Fragen, ob VW im Sinne von § 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt hat, und ob dem Autobauer eine Nutzungsentschädigung zusteht.
- Der Kläger erwarb im Mai 2014 von einem Händler einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten VW Passat 2,0 I TDI zum Preis von 23.750 €. Beim Kauf durch den Kläger wies das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 57.000 km auf. Im Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA189, Schadstoffnorm Euro 5 verbaut.
- Der Motor ist mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einem Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Im September 2015 räumte die Volkswagen AG öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Am 15. Oktober 2015 erging gegen VW ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA). Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab VW auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte zu gewährleisten. Der Autobauer gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen. Damit sollten die vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge im Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.
- Das von VW entwickelte Software-Update ließ der Kläger nicht aufspielen. Im Juni 2018 wurde dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis erzogen. Das Fahrzeug hat inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 km. Mit seiner Klage verlangt der Verbraucher Ersatz für den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen. Er will im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben.
Bisheriger Prozessverlauf im zweiten VW-Verfahren vor dem BGH
- Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 27. November 2017 (Az. 11 O 603/17) die Klage abgewiesen.
- Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 20. August 2019, (Az. 7 U 5/19) zurück. Das OLG sah den Betrugstatbestand nicht erfüllt. Daher bestünden keine Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.
- Außerdem sei der Kaufpreis vollständig aufgezehrt, wenn der Verbraucher einen Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeugs bezahlen müsste. Der Verbraucher habe schließlich das Fahrzeug zu seinem Vorteil nutzen können. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs legte das Gericht auf 250.000 km fest.
- Schließlich stehe auch einem Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB der Umstand entgegen, dass der Kläger durch die Fahrzeugnutzung keinen Schaden mehr habe. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW zulasten des Klägers überhaupt schlüssig dargelegt worden ist.
- Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.
- Nach dem ersten VW-Urteil des BGH ist klar, dass das Urteil aus Braunschweig der Überprüfung nicht standhalten wird. VW wird wohl verurteilt werden. Spannend könnte die Frage sein, ob der BGH nochmals das Thema Nutzungsentschädigung aufgreift und konkretisiert. Schließlich frisst im vorliegenden Fall der Vorteilsausgleich den möglichen Schadensersatz beinahe komplett auf. Im ersten Urteil hatte der Senat den Nutzungsausgleich durchgewunken.
Das erste BGH-Urteil: VW haftet wegen sittenwidriger Schädigung
Im fünften Jahr des Diesel-Abgasskandals hat am 25. Mai 2020 der Bundesgerichtshof erstmals im Fall VW Recht gesprochen. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil zusammen:
- Das Gericht sieht in dem Einbau einer Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. VW hat die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr in Millionen von Fällen vermissen lassen. Das sittenwidrige Verhalten führt der BGH auf die grundlegende strategische Entscheidung von VW zurück, aus Gewinninteresse systematisch, langjährig und in sehr hoher Stückzahl Fahrzeuge mit illegaler Abschalteinrichtung zu verkaufen und dabei das Kraftfahrzeug-Bundesamt vorsätzlich zu täuschen.
- Der Kunde kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
- Der Senat beschäftigte sich auch intensiv mit der Frage, warum trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dem Verbraucher ein Vermögensschaden entstanden ist. Maßgeblich für den Senat war, dass der Käufer durch den Vertragsschluss eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Denn der versteckte Sachmangel des Autos hätte zu einer Betriebsbeschränkung oder sogar -untersagung führen können. Hätte er von diesem Umstand gewusst, wäre der Vertrag nie zustande gekommen.
- Sogar Gebrauchtwagen können VW-Fahrer zurückgeben. Das Argument des Autobauers, er könne gar nicht haftbar gemacht werden, weil es zu dem Käufer keine Vertragsbeziehung gebe, überzeugte beim BGH nicht.
- VW muss sich das Handeln leitender Angestellter – auch wenn diese nicht im Vorstand sind – zurechnen lassen.
- Mit dem Software-Update am EA 189 ist der Schaden nicht behoben. Denn der Schaden ist bei Vertragsschluss über den nur angeblich umweltfreundlichen Wagen entstanden. Ein solches Fahrzeug hätte der Kunde im Nachhinein so nicht gewollt.
- Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges abziehen lassen. In der Regel geschieht das dadurch, dass die während der Nutzungszeit gefahrenen Kilometer ins Verhältnis gesetzt werden zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. An dieser Regelung rüttelte der BGH nicht. VW kommt das Nutzungsentgelt zur Minimierung des Schadensersatzes zugute. Dabei besteht der Verdacht, dass der Autobauer Verfahren in die Länge zieht, um das Entgelt in die Höhe zu treiben und den Schadensersatz zu verringern. Allerdings orientierte sich der BGH bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dort könnte eine Neubewertung der Nutzungsentschädigung durchaus möglich sein. Vor dem EuGH sind etliche Verfahren im Diesel-Abgasskandal anhängig. Dabei steht auch die Nutzungsentschädigung zur Entscheidung an. Der Senat befürchtete letztlich bei einem grundsätzlichen Ausschluss des Vorteilsausgleichs, dass der Ersatzanspruch in die Nähe eines Strafschadensersatzes gerückt würde. Und dieser Ersatz findet sich im deutschen Recht nicht.
- Interessant sind auch die Ausführungen zur sekundären Darlegungslast, wie der juristische Online-Dienst rsw.beck-aktuell zusammenfasst. Dabei ging es im VW-Verfahren um die Zurechnung des Verhaltens ehemaliger leitender Mitarbeiter und Vorstände von VW. Der Kläger hatte dafür hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen; Volkswagen hatte die vom Kläger erläuterten Anhaltspunkte mit der Begründung bestritten, es lägen keine Erkenntnisse vor. Für den BGH genügten diese Argumente nicht. Vielmehr hätte VW hier die internen Vorgänge weiter aufklären und diese Erkenntnisse vortragen müssen. Dies sei, anders als von dem Autokonzern kritisiert, auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Die sekundäre Darlegungslast gehe zwangsläufig damit einher, dass die belastete Partei Tatsachen vortragen muss, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können, so der Senat. Das sei im Hinblick auf eine faire Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten hinzunehmen. Gerade im Diesel-Abgasskandal von Daimler wird dieser Zusammenhang noch Bedeutung erlangen – mehr dazu hier.
Die offenen Fragen im VW-Skandal
Am 21. und 28. Juli 2020 stehen vier weitere mündliche Verhandlungen in VW-Verfahren vor dem BGH an. Da geht es dann um Zinszahlung ab dem Kaufdatum, den Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht. Und auch die Frage, wann der Abgasskandal beim EA 189 verjährt ist, steht dabei auf der Tagesordnung. Vor dem Hintergrund des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils vom 25. Mai 2020 wird klar, warum sich VW schnell mit weiteren klagenden Kunden vergleichen möchte. Letztlich geht es nur darum, den finanziellen Schaden für den Konzern so gering wie möglich zu halten – auf Kosten der Verbraucher. Deshalb rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zum Klage-Weg. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich individuell prüfen, wie die Verbraucher gegenüber VW zu ihrem Recht kommen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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