Ferienjob 2018: Was Schüler jetzt wissen sollten

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Sonntag, Mai 18, 2025
Mit 13 Jahren geht’s los
Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden; jedoch nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden – täglich an fünf Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr betragen. Außerdem darf nicht vor oder während des Schulunterrichts gearbeitet werden. Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, erst suchen, sobald sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind. Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen.
Grenzen beim Ferienjob
Schutz vor Gefahren
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, muss er tief in die Tasche greifen – bis zu 15.000 Euro Geldbuße sind möglich. Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet.
Steuern und Kindergeld
Bis zu einem Verdienst von 9.000 Euro (Jahr 2018) muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Geht das Entgelt für den Ferienjob (und eventuelle andere Einkünfte) darüber hinaus, ist eine Steuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich, denn es müssen Steuern abgeführt werden. Auf den Kindergeldanspruch der Eltern wirken sich Einkünfte des Kindes – egal wie hoch – seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr aus.
Unfallversicherung
Die fleißigen Ferienjobber sind über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Mini-Jobs. Auch Hin- und Rückweg zur Arbeit sind versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die Rehabilitation sowie Lohnersatzleistungen. Daher muss in diesem Fall bei einem Arztbesuch auch die Krankenversicherungskarte nicht vorgelegt werden. Sozialversicherungsabgaben entfallen, wenn nicht länger als drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr gearbeitet wird oder der Verdienst unter der Minijob-Grenze von 450 Euro bleibt. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.
Auslandsjobs nicht versichert
Nach Auskunft der ARAG Experten sind Ferienjobs oder Praktika im Ausland allerdings nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann auch gelten, wenn es sich um ein deutsches Unternehmen im Ausland handelt. Daher raten die ARAG Experten dazu, sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland zu informieren.
Weitere Themen für Eltern unter https://www.arag.de/auf-ins-leben/schule-und-recht/
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