Plattformarbeit: Frist für die EU-Richtlinie endet am 2. Dezember 2026, im September 2026 lag noch kein deutscher Gesetzentwurf zur Umsetzung vor
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Freitag, Nov. 6, 2026
Bis zum Ende der Umsetzungsfrist bleiben damit Anfang November 2026 weniger als vier Wochen. Bis Ende September 2026 hatte das Ministerium keinen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht, die Bundesregierung keinen Gesetzentwurf dazu beschlossen.
Wann nach der Richtlinie ein Arbeitsverhältnis vermutet wird
Nach Artikel 5 der Plattformrichtlinie wird gesetzlich und widerlegbar vermutet, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die über sie arbeitet, ein Arbeitsverhältnis ist, wenn Tatsachen auf Steuerung und Kontrolle hindeuten. Ob solche Tatsachen vorliegen, richtet sich nach nationalem Recht, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung. Will der Betreiber der Plattform die Vermutung widerlegen, muss er beweisen, dass kein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Vermutung greift nach Artikel 5 Absatz 3 in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren über den Beschäftigungsstatus. In Steuer-, Straf- und Sozialversicherungsverfahren gilt sie nach der Richtlinie nicht, die Mitgliedstaaten dürfen sie dort aber anwenden. Für Verträge, die vor dem 2. Dezember 2026 zustande kommen und an diesem Tag noch laufen, gilt sie nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie nur für die Zeit ab diesem Tag.
Welche Merkmale eine digitale Arbeitsplattform im Sinne der Richtlinie ausmachen
Artikel 2 der Richtlinie legt fest, wann ein Dienst als digitale Arbeitsplattform gilt. Alle vier Anforderungen müssen zusammen erfüllt sein:
Ausgenommen sind nach Artikel 2 Absatz 2 Dienste, deren Hauptzweck die Nutzung oder das Angebot von Gütern ist oder über die Privatleute Waren weiterverkaufen. Ein Kleinanzeigenmarkt für private Verkäufe fällt damit nicht unter die Richtlinie. Welche Pflichten und Versicherungen für Selbstständige ohne Arbeitsvertrag gelten, fasst die Übersicht zu rechtlichen Grundlagen und Absicherung für Freelancer zusammen.
Warum Subunternehmer bei Lieferdiensten im Mittelpunkt stehen
Artikel 3 der Richtlinie verlangt geeignete Maßnahmen, damit Menschen, die über Vermittler wie Subunternehmer für eine Plattform arbeiten, denselben Schutz nach der Richtlinie genießen wie Personen mit direktem Vertrag zur Plattform. Das BMAS prüfte dafür laut Bundesregierung alle in Betracht kommenden Maßnahmen, grundsätzlich auch ein Direktanstellungsgebot für Lieferdienste. Aktuelle belastbare Zahlen zu Deutschland lagen der Bundesregierung laut Drucksache 21/5577 nicht vor. Für die EU werden rund 40 Millionen Plattformtätige geschätzt.
„Viele Menschen starten ihren Nebenverdienst heute mit einem Konto in einer App und fragen nicht nach ihrem Status. Die Vermutungsregel soll künftig dafür sorgen, dass die Plattform beweisen muss, dass kein Arbeitsverhältnis besteht, wenn Tatsachen auf Steuerung und Kontrolle hindeuten. Wer nebenbei ausliefert oder fährt, sollte seine Verträge und Abrechnungen deshalb jetzt aufbewahren“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Was die Zollstatistik über Mindestlohnverstöße in der Logistik zeigt
Für Essenslieferdienste sind die Zahlen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach Angaben der Bundesregierung nur bedingt aussagekräftig, weil die Behörde sie als Teil des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes erfasst. Nach Zahlen der Generalzolldirektion in der Drucksache 21/5454 wurden in dieser Branche 2025 wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz Verwarnungs-, Buß-, Einziehungs- und Verfallbeträge von zusammen 2.164.127 Euro festgesetzt. In den Jahren 2023 und 2024 waren es 1.833.046 Euro und 1.248.322 Euro.
Bis wann für Nebenverdiener neue Regeln zu erwarten sind
Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten und wirkt für einzelne Plattformtätige erst über das deutsche Umsetzungsgesetz. Liegt ein Referentenentwurf des BMAS vor, folgen Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Ein Inkrafttreten zum 2. Dezember 2026 ist damit kaum noch zu erwarten. Wer über eine App Aufträge annimmt, kann bis dahin festhalten, wie Aufträge verteilt, bewertet und bezahlt werden. Solche Tatsachen können später eine Rolle spielen; ob sie auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, bestimmt sich nach deutschem Recht, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung.
Die vorstehenden Angaben zur Plattformarbeit geben eine allgemeine Information nach dem am 28. September 2026 abgerufenen Wortlaut der Richtlinie (EU) 2024/2831 wieder, insbesondere Artikel 2, 3, 5 und 29. Grundlage zum Umsetzungsstand sind die Antworten der Bundesregierung in den Bundestagsdrucksachen 21/5454 und 21/5577. Ein deutsches Umsetzungsgesetz lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Angaben sind keine Rechtsberatung und ersetzen keine Prüfung des eigenen Beschäftigungsstatus im Einzelfall.
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