Frühstart-Rente: Auf 10 Euro im Monat vom Staat sollen im Altersvorsorgedepot bis zur Auszahlungsphase keine Abschluss- und Vertriebskosten anfallen
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Donnerstag, Nov. 5, 2026
Das Frühstartrentengesetz ist ein Zustimmungsgesetz. In Kraft treten kann es erst, wenn auch der Bundesrat zugestimmt hat und das Gesetz verkündet ist. Bis zum 20.10.2026 lag diese Zustimmung nicht vor.
Trotz der kleinen Monatsrate rechnet der Bund bis 2030 mit 411 Millionen Euro im Jahr
Laut Gesetzentwurf entstehen dem Bund im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben von 198 Millionen Euro. Weil jedes Jahr ein Geburtsjahrgang hinzukommt, wächst der Betrag bis zum Haushaltsjahr 2030 auf 411 Millionen Euro. Für Kinder der Jahrgänge vor 2020 sollen bis zum 18. Geburtstag Verträge möglich sein, aber ohne staatliche Zahlung.
Den Erfüllungsaufwand für Eltern und Anbieter schätzt die Bundesregierung auf Basis von jährlich 500.000 neuen Standarddepot-Verträgen für Kinder. Nach dem Entwurf darf das geförderte Kapital grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden, die Erträge bleiben bis zur Auszahlungsphase steuerfrei. Schließen die Eltern keinen Vertrag, soll der Bund die 10 Euro je Monat und Kind kollektiv am Kapitalmarkt anlegen, in einem Sondervermögen, das 2028 errichtet wird.
Wie der Finanzausschuss die Kostenregel im Kinderdepot umgebaut hat
Der Regierungsentwurf hatte Abschluss- und Vertriebskosten bis zum 18. Geburtstag für den ganzen Vertrag ausgeschlossen, bei Vertragsschluss und bei Übertragung, also auch für Eigenbeiträge. In der Fassung der Beschlussempfehlung gilt das Verbot bis zum Beginn der Auszahlungsphase, aber nur für den Vertragsteil, der auf dem Frühstartrentenvermögen beruht: den staatlichen Zahlungen und den darauf entfallenden Erträgen. Wird das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Kindes übertragen, dürfen Anbieter dafür keine Kosten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) berechnen. Das Fachportal beschreibt außerdem Sparplanrechner und die Berücksichtigung von Kosten und Steuern.
Für Eigenbeiträge gelten die allgemeinen Kostenregeln des AltZertG. Zusätzlich zur staatlichen Zahlung sind Einzahlungen von insgesamt bis zu 6.840 Euro je Kalenderjahr zulässig. Bleiben vereinbarte Eigenbeiträge bei Minderjährigen aus, gilt das als Antrag auf Ruhen des Vertrags; werden wieder Eigenbeiträge gezahlt, endet das Ruhen automatisch, ohne Mehrkosten oder Forderungen wegen der ausgebliebenen Zahlungen.
Welche Aufgaben auf Banken und Broker als Anbieter zukommen
Anbieter im Sinne des Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach dem AltZertG. Auf sie kommen nach den beiden Drucksachen unter anderem diese Aufgaben und Regeln zu:
Eine Beratung schuldet der Anbieter für den Standarddepot-Vertrag nach dem Entwurf nicht, der Vertrag kann elektronisch geschlossen werden. Der Verzicht auf die Beratung gilt auch, wenn der Standarddepot-Vertrag ein Versicherungsvertrag ist; jeder angebotene Versicherungsvertrag muss aber weiterhin den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners entsprechen.
Was Eltern bis zum geplanten Start im Januar 2027 vorbereiten
Nach Zustimmung und Verkündung soll das Gesetz im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft treten; anzuwenden ist es laut Beschlussempfehlung bereits für das Kalenderjahr 2026. Eltern eines Kindes aus dem Jahrgang 2020 sollen ab Januar 2027 einen Anbieter wählen und die Kosten für eigene Zuzahlungen vergleichen können. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates war für November 2026 angekündigt. Wird der Vermittlungsausschuss angerufen, könnte er Änderungen vorschlagen, über die der Bundestag erneut beschließen müsste. Ohne Vertrag soll der Anspruch in der kollektiven Anlage bleiben; er lässt sich später in einen individuellen Vertrag übertragen, nicht abgerufene Mittel fließen nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Jahrgangs an den Bundeshaushalt zurück.
Die vorstehenden Angaben zur Frühstart-Rente geben eine allgemeine Information nach dem am 20. Oktober 2026 abgerufenen Stand wieder. Grundlage sind der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/7864 und die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 21/8606 in der Vorabfassung. Das Gesetz war zu diesem Zeitpunkt nicht verkündet, die verkündete Fassung kann abweichen. Das AltZertG ist in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Die Angaben sind keine Rechtsberatung.
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