Sechs Bereiche nennt die Bundesregierung als begünstigt
Die Entlastung reicht über das klassische Restaurant hinaus. Nach Angaben der Bundesregierung profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Der ermäßigte Satz knüpft dabei nicht an die Branche an, sondern an die Art der Leistung. Für Speisen zum Mitnehmen galten sieben Prozent schon vorher, soweit sie in Anlage 2 des Gesetzes stehen; neu ist der Teil des Geschäfts, der eine Verpflegungsdienstleistung ist.
Der Gesetzestext selbst ist knapp. Laut § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes erfasst der ermäßigte Satz die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen und nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus. Für sie greift dann der Regelsatz von 19 Prozent nach § 12 Absatz 1, soweit nicht ausnahmsweise eine andere Ermäßigung des Absatzes 2 einschlägig ist. Ob der Satz überhaupt zum Zuge kommt, hängt zudem davon ab, ob die Leistung steuerpflichtig ist. Verpflegung gegenüber Kindern und Schülern kann nach § 4 Nummer 23 des Gesetzes steuerfrei sein – aber nur, wenn eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere ohne systematische Gewinnerzielung sie erbringt. Für gewerbliche Caterer greift das nicht.
„Ein Steuersatz entlastet keinen Betrieb von allein. Er verschiebt nur, an welcher Stelle im Angebot noch Spielraum ist“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Warum die Grenze zwischen Speise und Getränk die Abrechnung bestimmt
Die Trennung zwischen beiden Sätzen prägt jede Position auf einer Veranstaltungsrechnung. Ein Buffet fällt unter den ermäßigten Satz, die dazu ausgeschenkten Getränke nicht. Für Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken beanstandet die Finanzverwaltung es nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2025 nicht, wenn der Getränkeanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
Der Regierungsentwurf nennt als zweites Ziel die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Vor der Änderung unterlagen Lieferungen von Lebensmitteln ohne wesentliche Dienstleistungselemente dem ermäßigten Satz, solche mit wesentlichen Dienstleistungselementen dagegen dem Regelsatz. Laut der Begründung entfallen mit der Senkung Abgrenzungsschwierigkeiten; als Beispiele nennt sie Cateringleistungen, Kita- und Schulessen sowie die Krankenhausverpflegung.
Was die Senkung die öffentlichen Haushalte kostet
Die Entlastung der Betriebe ist eine Belastung der Kassen. Der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 vom 6. Oktober 2025 weist die Mindereinnahmen in einem eigenen Tableau aus.
Vier Zeilen des Tableaus beziffern die volle Jahreswirkung der Maßnahme über zwölf Monate:
- insgesamt 3,615 Milliarden Euro weniger Steuereinnahmen aus dieser Maßnahme
- davon 1,909 Milliarden Euro beim Bund
- davon 1,634 Milliarden Euro bei den Ländern
- davon 72 Millionen Euro bei den Gemeinden
Für das Kassenjahr 2026 rechnet der Entwurf mit 3,075 Milliarden Euro, bis 2030 steigt die volle Jahreswirkung auf 4,070 Milliarden Euro. Ob Betriebe die Entlastung an Gäste weitergeben oder investieren, ließ der Entwurf offen: Beides sei möglich, die Entscheidung obliege den Unternehmen und hänge von den Marktbedingungen ab. Für das Gesetz insgesamt hielt der Entwurf im Vorblatt Auswirkungen auf Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau für nicht zu erwarten.
Wie die Branche die Entlastung bisher einordnet
Aus der Branche kommt Zustimmung mit Einschränkung. Jörg Rutschke, Vorsitzender der Caterer im Branchenverband für Hotellerie und Gastronomie, sagte bei der Mitgliederversammlung am 13. März 2026: „Die sieben Prozent Mehrwertsteuer sind richtig und wichtig. Sie schaffen fairen Wettbewerb und wirken stabilisierend.“ Zugleich setzten stark gestiegene Personal- und Lebensmittelkosten sowie eine verhaltene Nachfrage den Betrieben zu.
Für die Gemeinschaftsverpflegung bleibt das Thema Kita- und Schulessen im Vordergrund. Welche Vereinbarungen dabei zwischen Auftraggeber und Caterer zu treffen sind, ordnet ein Leitfaden zu Verträgen im Veranstaltungsgeschäft ein.
Worauf Betriebe im Herbst 2026 achten sollten
Die Umstellung wirkt sich auf mehr als den Steuersatz aus. Wer eine Rechnung ausstellt, muss darin das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt ausweisen (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Umsatzsteuergesetzes). Bei Rechnungen bis 250 Euro genügen nach § 33 UStDV Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe zuzüglich des Steuersatzes, und aus den Aufzeichnungen muss hervorgehen, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen (§ 22 Absatz 2). Die Aufzeichnungspflicht trifft den Unternehmer, nicht die Technik; wer eine elektronische Kasse einsetzt, muss die beiden Sätze dort trennen.
Die Halbjahreszahlen des Gastgewerbes für 2026 und die Auswertungen der Verbände zur Preisentwicklung erscheinen bis zum Jahresende 2026; erst sie zeigen, wie sich der ermäßigte Satz in den Betrieben niedergeschlagen hat. Die Angaben geben den Stand vom 15. September 2026 wieder; sie sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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