Aus Sicht des BRS ist es entscheidend, die Funktionsfähigkeit der bestehenden Märkte zu erhalten, die unternehmerische Eigenverantwortung der landwirtschaftlichen Betriebe zu wahren und zusätzliche bürokratische Belastungen zu vermeiden. Der BRS spricht sich daher dafür aus, die im europäischen Recht vorgesehenen nationalen Ausnahmemöglichkeiten umfassend zu nutzen.
Artikel 148 GMO: Vertragsbeziehungen im Milchsektor
Im deutschen Milchsektor bestehen bereits etablierte Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien. Sowohl genossenschaftliche als auch privatwirtschaftliche Molkereien nutzen unterschiedliche Vertrags- und Preisbildungsmodelle, die auf ihre jeweiligen betrieblichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abgestimmt sind. Der BRS sieht eine verpflichtende Berücksichtigung der Produktionskosten bei der Preisbildung jedoch kritisch. Preise werden grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Da sich die Produktionskosten zwischen den Betrieben jedoch erheblich unterscheiden, lässt sich nur schwer ein allgemeingültiger Einheitspreis bestimmen. Aus Sicht des BRS sollten daher die bestehenden Marktmechanismen und die Vertragsfreiheit zwischen Milcherzeugern und Molkereien erhalten bleiben.
Artikel 168 GMO: Vertragsbeziehungen im Fleischsektor
Auch in der Rinder- und Schweinehaltung gibt es bewährte Vermarktungsstrukturen. Diese reichen von Erzeugergemeinschaften und Genossenschaften bis hin zu direkten Lieferbeziehungen zwischen Schlachtunternehmen.
landwirtschaftlichen Betrieben, Viehhändlern und Die Anwendung des Art. 168 würde für die Rinderhaltung voraussichtlich vor allem zu einer stärkeren Formalisierung bereits bestehender Vermarktungsabläufe führen. Bei der Vermarktung von Schweinen sind die möglichen Auswirkungen hingegen aufgrund der volatilen Marktbedingungen differenzierter zu betrachten. Art. 168 GMO definiert lediglich Vertragsinhalte (z. B. Liefermenge, Klassifizierung, Gewicht), die in den in der Regel vorhandenen schriftlichen Verträgen bereits festgelegt sind. Der Artikel stellt jedoch keine Anforderungen an die „Qualität” dieser Vertragsinhalte, sodass Verträge, die eine Seite benachteiligen, nicht verhindert werden. Eine Ausweitung schriftlicher Verträge kann zwar zu mehr Transparenz beitragen, gleichzeitig aber auch die Flexibilität der Vermarktung aufgrund staatlicher Vorgaben einschränken. Der BRS regt jedoch an, dass der Bund qualitative Mindeststandards für Vertragsinhalte definiert (im Sinne von Absatz 7, Art. 168 GMO).
Für die Vermarktung von Rindern und Schweinen ist es entscheidend, dass die Preisbildung und die Anpassungsmechanismen ausgewogen gestaltet werden und klare Abnahmeverpflichtungen vereinbart werden. Dies muss jedoch durch die Wertschöpfungskette selbst erreicht werden. Darüber hinaus entwickeln sich die Vermarktungsmodelle eigenständig weiter.
Unterschiedliche Haltungsformen, Tierwohlprogramme wie die Initiative Tierwohl sowie qualitätsbezogene Zuschläge und neue Preismodelle machen differenzierte Vereinbarungen zwischen den Marktpartnern erforderlich. Diese Entwicklungen sollten nicht durch zusätzliche regulatorische Anforderungen erschwert werden.
Der BRS fordert, bei der nationalen Ausgestaltung der Artikel 148 und 168 GMO von der sektoralen Ausnahmeregelung für Rind und Schwein Gebrauch zu machen. Weiterhin wird die Definition von Mindestvertragsbedingungen begrüßt. Dabei sollte die Vertragsfreiheit, die Funktionsfähigkeit der Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in den Mittelpunkt gestellt werden. Zusätzliche regulatorische Eingriffe müssen einen nachweisbaren wirtschaftlichen Mehrwert für die Erzeuger bieten und dürfen nicht zu einer weiteren Bürokratisierung bestehender Lieferbeziehungen führen.
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