Stadt haftet nicht für jede Stolperstelle

Das Landgericht Stuttgart hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine Stadt nicht für jeden Sturz auf öffentlichen Wegen haftet. Eine Fußgängerin hatte sich bei einem Sturz über eine etwa zwei bis drei Zentimeter hohe Unebenheit in einer Fußgängerzone verletzt und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verlangt. Das Gericht lehnte eine Amtshaftung jedoch ab. Zwar seien Kommunen verpflichtet, öffentliche Wege verkehrssicher zu halten, sie müssten aber nicht jede geringfügige Unebenheit beseitigen. Niveauunterschiede dieser Größenordnung gehörten grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Solch eine „Allerweltsstolperstelle“ sei für Fußgänger sichtbar und müsse hingenommen werden. Eine Haftung der Stadt komme erst dann in Betracht, wenn eine Gefahrenstelle überraschend oder nicht rechtzeitig erkennbar sei (Az.: 7 O 205/25).
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