Zulässige negative Bewertung eines Restaurants durch Hundehalterin
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Hundehalterin einen Restaurantbetreiber öffentlich kritisieren durfte, nachdem ihr Dackel während eines Restaurantbesuchs den Inhalt einer ausgelegten Mäuseköderstation gefressen hatte und anschließend tierärztlich behandelt werden musste. Die Richter werteten Äußerungen auf Instagram und einer Bewertungsplattform wie „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ sowie die Bezeichnung des Köders als „Rattengift“ als zulässige Meinungsäußerungen. Die Kritik bezog sich nach Auffassung des Gerichts auf einen konkreten Vorfall und nicht auf generelle Missstände im Restaurant. Da die Hundehalterin ihre persönliche Bewertung eines tatsächlich erlebten Ereignisses schilderte und keine nachweislich falschen Tatsachen behauptete, überwiegt ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber den Interessen des Gastronomen (Az.: 16 W 22/26).
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