Die 9. MaRisk-Novelle: Paradigmenwechsel vom Regelkatalog zur Begründungslogik
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Dienstag, März 3, 2026
9. MaRisk Novelle in Vorbereitung
Die deutsche Bankenaufsicht steht vor einer der bedeutendsten Weichenstellungen seit Einführung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) im Jahr 2005. Mit der 9. MaRisk-Novelle, deren Konsultation für Anfang 2026 angekündigt ist und deren Inkrafttreten bis Ende 2026 erwartet wird, vollzieht die BaFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank einen grundlegenden Paradigmenwechsel: weg von der detailorientierten „Checkbox-Compliance" hin zu einer prinzipienbasierten, proportionalitätsgetriebenen Aufsichtslogik, bei der die prüfbare Begründungskette zum zentralen Nachweis der Angemessenheit wird.
Die Novelle reagiert damit auf eine seit der Finanzkrise 2008/2009 kontinuierlich gestiegene Regulierungsdichte, die durch internationale Vereinbarungen, europäische Leitlinien und nationale Detailvorgaben zu einem als überkomplex empfundenen Regelwerk geführt hat. Gleichzeitig integriert die Aufsicht zentrale Elemente aus DORA, CRD VI, ESG-Regelwerk und den jüngsten EBA-Guidelines, um regulatorische Doppelungen abzubauen und Widersprüche zwischen nationalen und europäischen Vorgaben zu vermeiden.
Dieser Fachartikel analysiert die wesentlichen Inhalte der 9. MaRisk-Novelle, ordnet die neue Institutsklassifizierung und die differenzierten Anforderungen nach Größenklassen ein und zeigt konkrete Handlungsfelder für sehr kleine, kleine (SNCI) sowie mittelgroße und große Institute auf.
Aufsichtsphilosophie: Rückkehr zu den Ursprüngen
Von der Detailvorgabe zur Prinzipienorientierung
Die 9. MaRisk-Novelle markiert eine bewusste Rückbesinnung auf die ursprüngliche Konzeption der MaRisk aus dem Jahr 2005: qualitativ hochwertige, risikoadäquate Steuerung auf Basis fundierter Eigenverantwortung statt formaler Regelerfüllung. Die Aufsicht verfolgt dabei zwei Hauptziele:
Ziel 1: Reduktion der Komplexität
Die MaRisk sollen lesbarer, schlanker und weniger redundant werden. Dies soll erreicht werden durch Streichung von Doppelungen und Allgemeinplätzen, Zusammenfassung inhaltlich ähnlicher Vorgaben, Verzicht auf Wiederholung gesetzlicher Vorgaben, Vergrößerung der Ermessensspielräume durch weniger granulare Vorgaben sowie deutliche Reduktion der Verweise auf europäische Leitlinien.
Ziel 2: Stärkung der Proportionalität
Die Novelle führt eine neue Institutsklassifizierung mit differenzierten Anforderungen ein und schafft mehr Öffnungsklauseln für kleine und sehr kleine Institute. Dabei bleibt die individuelle Beurteilung nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten möglich, wobei dieser Grundsatz voraussichtlich an zentraler Stelle ausgeführt wird. Die Verantwortung für die Anwendung von Öffnungsklauseln liegt bei der Geschäftsleitung und kann im Rahmen bankgeschäftlicher Prüfungen von der Aufsicht hinterfragt werden.
Keine Checkbox-Compliance – die prüfbare Begründungskette zählt
Das zentrale Leitbild der 9. Novelle lautet: Institute sollen keine formalen Detailanforderungen mehr „abhaken", sondern prüfbare Begründungsketten zur Angemessenheit ihrer gewählten Lösungen darstellen. Dies bedeutet konkret:
Die Aufsicht hat angekündigt, dass sich diese neue Philosophie auch auf die Prüfungspraxis auswirken wird: Prüfer werden künftig stärker die Qualität der Begründungen und die Plausibilität der institutsspezifischen Ansätze bewerten statt formale Regelkonformität abzuprüfen.
Neue Institutsklassifizierung und Proportionalitätslogik
Drei Größenklassen mit differenzierten Anforderungen
Die 9. MaRisk-Novelle führt eine neue Institutsklassifizierung ein, die sich an Bilanzsummen und der EU-Definition für „kleine und nicht-komplexe Institute" (Small and Non-Complex Institutions, SNCI) nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR orientiert: (Table 1: Neue Institutsklassifizierung der 9. MaRisk-Novelle)
Etwa drei Viertel der deutschen Kreditinstitute – rund 950 Häuser – fallen unter die SNCI-Definition und können somit von den vorgesehenen Erleichterungen profitieren. Dies stellt eine erhebliche Ausweitung gegenüber früheren Proportionalitätsansätzen dar, bei denen die Aufsicht auf wesentlich geringere Bilanzsummen abgestellt hatte.
Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 als Vorläufer
Mit der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 zu „Erleichterungen im Risikomanagement für kleine und sehr kleine Kreditinstitute" hat die BaFin bereits konkrete Vereinfachungen beschrieben, die als Vorgriff auf die 9. Novelle verstanden werden und in die endgültige MaRisk-Fassung integriert werden sollen. Diese Mitteilung definiert erstmals einheitlich die Größenklassen und beschreibt Erleichterungen in folgenden Bereichen:
Die BaFin betont, dass die Verantwortung für die Nutzung dieser Erleichterungen bei der Geschäftsleitung liegt und dass die Entscheidungen im Rahmen von Prüfungen plausibel begründet und dokumentiert sein müssen.
Integration und Abgrenzung europäischer Regelwerke
DORA: Klare Trennung zwischen IKT und sonstigen Risiken
Ein zentrales Anliegen der 9. MaRisk-Novelle ist die saubere Abgrenzung zwischen nationalen MaRisk-Anforderungen und den europäischen DORA-Vorgaben (Digital Operational Resilience Act), um Doppelregulierung zu vermeiden.
DORA-Zuständigkeit
DORA soll vorrangig IKT-Risiken, IKT-Drittparteien, digitale Resilienz, Meldepflichten für IKT-Vorfälle sowie Resilienztests regeln. Die detaillierten Anforderungen für IKT-Auslagerungen werden vollständig von DORA abgedeckt.
MaRisk-Zuständigkeit
Die MaRisk bleiben für Nicht-IKT-Themen der zentrale nationale Rahmen: sonstige Auslagerungen (z.B. Zahlungsverkehrsabwicklung, Kreditbearbeitung, Portfolioverwaltung), klassische operationelle Risiken ohne IKT-Bezug, ESG-Risiken und übergreifende Governance- und Proportionalitätsprinzipien.
Anpassungen in AT 7.3 und AT 9
Insbesondere AT 7.3 (Notfallmanagement) und AT 9 (Auslagerungen) sollen deutlich klarer abgrenzen, was DORA vollständig abdeckt und wofür weiterhin die MaRisk maßgeblich bleiben. Im Auslagerungsmanagement nach AT 9 bedeutet dies, dass die MaRisk nur noch übergreifende Governance- und Proportionalitätsprinzipien setzen, während DORA die konkreten Anforderungen für IKT-Auslagerungen ausdifferenziert.
Praktische Konsequenz für Institute
Institute müssen ihre Dienstleister künftig in zwei Stränge sauber trennen: IKT-Drittparteien, die ausschließlich unter die DORA-Logik fallen (mit DORA-spezifischen Verträgen, Risikobewertungen, Resilienztests und Meldewegen), und sonstige Dienstleister, die mit der MaRisk-/EBA-Logik gesteuert werden (klassisches Auslagerungsmanagement nach AT 9, EBA-Guidelines on Outsourcing).
ESG-Risiken: Harmonisierung der Anforderungen
Die 7. MaRisk-Novelle hatte ESG-Risiken bereits quer über alle Risikoarten (Kredit-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken) integriert, was in der Praxis zu teils sehr hohen Aufwänden und Überschneidungen mit dem BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und EBA-Guidelines geführt hat.
Die 9. Novelle soll hier Abhilfe schaffen durch:
Für kleine Institute (SNCI) wird erwartet, dass ESG-Risiken zwar systematisch erfasst werden müssen, die Dokumentationstiefe und -frequenz aber deutlich unterhalb der Anforderungen an große Institute liegen darf.
IRRBB und CSRBB: Feinjustierung nach der 8. Novelle
Die 8. MaRisk-Novelle (Mai 2024) hatte die EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB) und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (CSRBB) umgesetzt und einen neuen Bereich BTR 5 für Kreditspreadrisiken eingeführt. In der Praxis sind jedoch offene Auslegungsfragen hinsichtlich bestimmter CSRBB-Vorgaben entstanden, insbesondere zur Integration in bestehende Risikomess- und Steuerungssysteme.
Die 9. Novelle soll hier Klarstellungen bringen:
CRD VI und EBA-Leitlinien: Reduktion dynamischer Verweise
Die MaRisk enthielten bislang zahlreiche dynamische Verweise auf EBA-Guidelines, was in der Praxis dazu führte, dass Institute bei jeder Aktualisierung einer Leitlinie prüfen mussten, ob und wie sich dies auf ihre MaRisk-Compliance auswirkt. Die 9. Novelle soll die Anzahl dieser Verweise deutlich reduzieren und künftig weitgehend darauf verzichten.
Stattdessen werden ausgewählte Inhalte aus CRD VI und EBA-Leitlinien entweder direkt in die MaRisk integriert oder es werden klare Referenzpunkte geschaffen, um Widersprüche zu EU-Recht zu vermeiden. Europäische Leitlinien bleiben relevant, werden aber nicht mehr im gleichen Umfang in die MaRisk „hineinzitiert".
Zentrale inhaltliche Handlungsfelder
Risikoinventur, Wesentlichkeit und Risikotragfähigkeit
Die 9. MaRisk-Novelle führt eine klare Wesentlichkeitsschwelle ein, um Institute zu entlasten, die bislang auch marginale Risiken aufwändig dokumentieren und steuern mussten.
Wesentlichkeitsschwelle: 5 Prozent des RDP
Als Orientierungsgröße für Wesentlichkeit wird ein Schwellenwert von 5 Prozent des ökonomischen Risikodeckungspotenzials (RDP) diskutiert. Risiken, die unterhalb dieser Schwelle liegen, können vereinfachten Verfahren unterliegen, etwa „Säule-1+"-Ansätzen, barwertnahen Methoden oder pauschalen Behandlungen, sofern sie kumuliert kein wesentliches Risiko darstellen.
Fokussierung auf wesentliche Risiken
Die Risikoinventur soll sich konsequent auf wesentliche Risiken konzentrieren. Unwesentliche Risiken dürfen pauschal behandelt werden, solange dokumentiert ist, dass ihre kumulative Wirkung kontrolliert bleibt und keine systemischen Gefährdungen entstehen.
Klarstellungen zum Risikodeckungspotenzial
Die MaRisk sollen Klarstellungen zum Risikodeckungspotenzial enthalten, insbesondere zur 5-Prozent-Schwelle im ökonomischen Risikotragfähigkeitskonzept und zur Abbildung standardisierter Stresstestrahmenwerke. Für Institute, die den normativen Ansatz verfolgen, werden ebenfalls Präzisierungen erwartet.
Stresstests: Reduktion und Standardisierung
Die Anzahl und Komplexität der Stresstests soll erheblich reduziert werden, insbesondere für kleinere Institute:
Risikoartenübergreifender Stresstest plus Risikoarten-Stresstests
Vorgesehen sind ein risikoartenübergreifender Stresstest sowie je ein Stresstest pro wesentlicher Risikoart. Insgesamt deutet der Entwurf auf drei bis fünf Stresstests pro Jahr hin, abhängig von Risikoprofil und Größenklasse des Instituts.
Entfall inverser Stresstests für kleine Institute
Für kleinere Institute sollen inverse Stresstests künftig entfallen oder auf qualitative Analysen beschränkt werden, sofern das übrige Stresstestprogramm eine angemessene Steuerung erlaubt.
Standardisierte Verbundszenarien
Standardisierte Verbundszenarien der Verbünde und der Aufsicht sollen stärker anerkannt werden. Institute können auf diese Szenarien zurückgreifen, müssen aber dokumentieren, dass die Verbundszenarien mit dem eigenen Risikoprofil vergleichbar sind und eine angemessene Steuerung ermöglichen.
Sensitivitätsanalysen für sehr kleine Institute
Sehr kleine Institute können sich auf einfache Sensitivitätsanalysen beschränken, sofern diese ausreichen, um die wesentlichen Risikotreiber zu identifizieren und die Risikotragfähigkeit auch unter Stressbedingungen zu bewerten.
Governance, Compliance und Interne Revision
Die 9. MaRisk-Novelle will die Anforderungen an Governance, Compliance und Interne Revision verschlanken, gleichzeitig aber qualitativ stärken.
Klarere Aufgabenzuordnung
Die Aufsicht wird etwas eindeutiger regeln, welche Aufgaben sie der Geschäftsleitung, den Aufsichtsorganen und der Compliance-Funktion zuschreibt. Der Fokus soll auf wirksamer Überwachung wesentlicher Rechtsvorschriften liegen, nicht auf formaler Dokumentation.
Funktionenbündelung für kleine Institute
Kleine Institute dürfen Compliance- und Auslagerungsbeauftragte als gemeinsame Funktion kombinieren, sofern die operative Unabhängigkeit der jeweiligen Tätigkeiten gewahrt bleibt.
Interne Revision: Fokus auf risikoorientierte Prüfung
Die konkret ausformulierten Anforderungen an die Interne Revision sollen verschlankt werden, die qualitativen Anforderungen an risikoorientierte Prüfungsplanung, IKS-Bewertung und nachvollziehbare Kontrollen werden jedoch steigen. Die Revision wird künftig stärker prüfen müssen, ob die Begründungsketten der Institute schlüssig und angemessen sind.
Modelllandschaft und Validierung
Für mittelgroße und große Institute (ab 5 Mrd. EUR Bilanzsumme) ergeben sich erweiterte Anforderungen an die Modelllandschaft:
Unabhängige Modellvalidierung
Selbst entwickelte Modelle zur Risikomessung und -steuerung müssen unabhängig validiert werden. Dies umfasst insbesondere Kreditrisikomodelle, Zinsrisikomodelle, Liquiditätsrisikomodelle und ESG-Risikomodelle.
Modellinventar
Institute müssen ein vollständiges Modellinventar erstellen, das alle eingesetzten Modelle dokumentiert, deren Einsatzbereiche beschreibt, Validierungszyklen festlegt und Verantwortlichkeiten zuordnet.
Verbundlösungen und Branchenpools
Kleinere Institute können auf Verbundlösungen oder Branchenpools zurückgreifen. Sie müssen jedoch prüfen und dokumentieren, ob und inwieweit diese Lösungen mit dem eigenen Portfolio vergleichbar sind. Anders als bei selbst entwickelten Modellen fällt die Dokumentation deutlich schlanker aus.
Handlungsfelder nach Institutsgrößen
Die konkreten Auswirkungen der 9. MaRisk-Novelle unterscheiden sich erheblich nach Institutsgröße. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die zentralen Handlungsfelder je Größenklasse.
Sehr kleine Institute (bis 1 Mrd. EUR Bilanzsumme)
Sehr kleine Institute profitieren besonders stark von der Proportionalität der 9. MaRisk-Novelle. Die bereits im November 2024 von der BaFin angekündigten Erleichterungen sollen in die Verordnung einfließen.
Umsetzungsaufwand: Gering bis moderat. Der Aufwand entsteht vor allem dabei, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die gewählten Vereinfachungen für das eigene Risikoprofil angemessen sind und ob die regulatorischen Mindestnormen für das eigene Ambitionsniveau ausreichen.
Zentrale Handlungsfelder:
Kleine Institute / SNCI (1-5 Mrd. EUR Bilanzsumme)
Kleine Institute erhalten ebenfalls deutliche Erleichterungen, gegenüber sehr kleinen Instituten steigt der Aufwand jedoch bei differenzierteren Nachweisen[7].
Umsetzungsaufwand: Moderat. Der Aufwand fällt vor allem für eine Gap-Analyse an, die die heutige MaRisk-Implementation an die Proportionalitätslogik anpasst, idealerweise pro AT/BT-Modul. Dazu kommen anzupassende Dokumente wie MaRisk-Handbücher, Prozessbeschreibungen und Richtlinien, um die Proportionalitätsargumentation zu verankern. Risikoberichte dürfen gestrafft werden, müssen aber ihre Aussagekraft behalten. Schulungen sind nötig, damit die Prinzipienlogik institutsintern gelebt wird.
Zentrale Handlungsfelder:
Besonderheit: Verbundinstitute
Zentrale fachliche und technische Verbundanbieter müssen sich weiterhin dem vollen MaRisk-Umfang unterwerfen, weil viele ihrer Mitgliedsinstitute die SNCI-Kriterien nicht erfüllen. Einzelne Verbundinstitute profitieren deshalb womöglich nur begrenzt von den Erleichterungen, falls sie auf standardisierte Verbundlösungen zurückgreifen wollen.
Mittelgroße und große Institute (ab 5 Mrd. EUR Bilanzsumme)
Mittelgroße und große Institute müssen sich auf größeren Aufwand einstellen. Der Schwerpunkt liegt darauf, von der detail- auf die prinzipienorientierte Steuerung umzustellen und neue Regelwerke zu integrieren.
Umsetzungsaufwand: Erheblich. Es steht ein umfassender konzeptioneller und operativer Umbau bevor. Dies zieht eine strategisch neu ausgerichtete Risikosteuerung nach sich sowie eine Governance und Risikokultur, die die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung stärker in den Vordergrund rückt.
Zentrale Handlungsfelder:
Konkreter Vorbereitungs- und Anpassungsbedarf
Unabhängig von der Größe sollten sich alle Institute bereits frühzeitig auf die 9. MaRisk-Novelle vorbereiten. Tabelle 3 fasst die zentralen Vorbereitungsschritte mit Zeitplan zusammen.
Gap-Analyse und Rechtskataster
Die Gap-Analyse ist der zentrale Startpunkt für die Vorbereitung. Institute sollten systematisch abgleichen, welche Anforderungen der neuen MaRisk bereits erfüllt sind, wo Anpassungsbedarf besteht und welche Erleichterungen genutzt werden können. Die Analyse sollte idealerweise pro AT- und BT-Modul erfolgen und folgende Fragen beantworten:
Parallel dazu sollten alle neuen und geänderten Anforderungen systematisch im institutseigenen Rechtskataster erfasst werden, um Compliance-Lücken zu vermeiden und Umsetzungsverantwortlichkeiten klar zuzuordnen.
DORA-Readiness und IKT-Risikomanagement
Institute sollten ihre IKT-Themen bereits jetzt entlang der DORA-Struktur organisieren, auch wenn die 9. MaRisk-Novelle noch nicht final vorliegt:
Die MaRisk werden künftig stärker auf die Notwendigkeit verweisen, DORA-konforme Abläufe einzuführen, bleiben dabei aber auf Prinzipien- und Governance-Ebene[1].
Proportionalitätsdokumentation
Ein zentraler Erfolgsfaktor für die Nutzung von Erleichterungen ist die prüfungssichere Dokumentation der Proportionalitätsentscheidungen. Institute müssen schlüssig begründen können, warum die gewählten Vereinfachungen für ihr spezifisches Risikoprofil angemessen sind[1][2][7].
Die Dokumentation sollte enthalten:
Die BaFin hat ausdrücklich vorbehalten, gewährte Erleichterungen für kleinere Institute auf den Prüfstand zu stellen, sollte sich deren Risikolage im Durchschnitt erheblich verschlechtern. Proportionalität ist kein Freifahrtschein, sondern erfordert begründete Eigenverantwortung.
Fachbereichseinbindung und Change Management
Die Umstellung auf Prinzipienorientierung kann nicht allein von Risikomanagement oder Compliance getragen werden. Erforderlich ist ein umfassendes Change Management, das alle betroffenen Fachbereiche einbindet:
Schulungen sind nötig, damit die von der Aufsicht gewünschte Prinzipienlogik auch innerhalb der Häuser gelebt wird und nicht nur formal dokumentiert ist[7].
Kritische Erfolgsfaktoren und Ausblick
Die 9. MaRisk-Novelle stellt Institute vor einen grundlegenden Perspektivwechsel: von der formalen Regelerfüllung zur begründeten Eigenverantwortung. Dieser Wandel birgt Chancen und Risiken gleichermaßen.
Chancen der Prinzipienorientierung
Risiken und Herausforderungen
Kritische Erfolgsfaktoren
Aus den Analysen lassen sich folgende kritische Erfolgsfaktoren für die Umsetzung der 9. MaRisk-Novelle ableiten:
Ausblick: Die MaRisk der Zukunft
Die 9. MaRisk-Novelle markiert eine bedeutende Weiterentwicklung des Regelwerks mit Rückbesinnung auf dessen ursprüngliche Prinzipienorientierung. Die Aufsicht signalisiert damit, dass sie den Instituten wieder mehr Verantwortung zutraut und ihnen mehr Gestaltungsspielraum geben will – vorausgesetzt, sie können fundiert begründen, warum ihre Lösungen angemessen sind.
Während sehr kleine und kleine Institute von deutlichen Erleichterungen profitieren, steht mittelgroßen und großen Instituten ein umfassender konzeptioneller und operativer Umbau bevor. Die angekündigte Vereinfachung bedeutet jedoch keine Deregulierung, sondern eine Rückkehr zu dem bereits 2005 intendierten Ansatz: qualitativ hochwertige, risikoadäquate Steuerung auf Basis fundierter Eigenverantwortung statt formaler Regelerfüllung.
Institute, die diesen Wandel als Chance begreifen und die Vorbereitungszeit bis zum Inkrafttreten der Novelle nutzen, können langfristig von effizienteren Prozessen, flexibleren Steuerungsansätzen und geringerem regulatorischem Aufwand profitieren. Entscheidend wird sein, ob es gelingt, die neue Aufsichtsphilosophie in eine gelebte Risikokultur zu übersetzen, bei der Eigenverantwortung, Wesentlichkeit und Begründungsfähigkeit im Mittelpunkt stehen.
References
Verband Öffentlicher Banken Deutschlands. (2025, Oktober 28). MaRisk-Novelle in den Startlöchern. https://www.voeb.de/fachthemen/detail/marisk-novelle-in-den-startloechern
Ad-hoc News. (2026, Februar 4). BaFin setzt 2026 auf IT-Sicherheit und Bürokratieabbau. https://www.ad-hoc-news.de/boerse/news/ueberblick/bafin-setzt-2026-auf-it-sicherheit-und-buerokratieabbau/68552591
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