Was bedeutet Sozialauswahl?

Ist beschlossen, welche Stellen wegfallen, dürfen Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeitern nicht einfach betriebsbedingt kündigen. Sie müssen Angestellte mit vergleichbaren Fähigkeiten und Aufgaben in Gruppen einteilen und nach sozialen Kriterien eine Rangfolge festlegen, wer zuerst gehen muss. Diese Sozialauswahl ist gesetzlich vorgeschrieben und stützt sich auf ein Punktesystem. Ältere sowie verheiratete Mitarbeitende, die Kinder oder pflegebedürftige Eltern zu versorgen haben, langjährige Beschäftigte und Kollegen mit einer Behinderung bekommen Sozialpunkte. Laut Gesetz sind zuerst die am wenigsten Schutzbedürftigen betriebsbedingt zu kündigen. Salopp gesagt: Je weniger Punkte, desto wahrscheinlicher ist eine betriebsbedingte Kündigung. “Allerdings dürfen Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht auf die Abteilung begrenzen, die geschlossen werden soll”, sagt Rechtsanwalt Görzel. Alle Beschäftigten des Unternehmens mit vergleichbarer Qualifikation und ähnlichem Stellenprofil gehören auf die Liste.

Kolleginnen im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, Mitglieder des Betriebsrats und Schwerbehinderte sind jedoch davon ausgenommen. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Leistungsträger mit für den Betrieb unverzichtbaren Fähigkeiten können ebenfalls aus der Sozialauswahl herausgenommen werden. Allerdings müssen Arbeitgeber das vor Gericht begründen können. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser vor Entlassungen zwingend anzuhören.

Biallo-Tipp: Wie Sie der Staat bei der Familiengründung unterstützt, wie sich das Elterngeld berechnet und wie Sie es beantragen, lesen Sie in weiteren Ratgebern auf biallo.de.

Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel

Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270

Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html

Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Biallo & Team GmbH
Achselschwanger Str. 5
86919 Utting
Telefon: +49 (8806) 333840
Telefax: +49 (8806) 3338419
http://www.biallo.de

Ansprechpartner:
Stefanie Engelmann
Redakteurin
Telefon: +49 (8806) 33384-80
E-Mail: engelmann@biallo.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel