Kommt die betriebsbedingte Kündigung überraschend, heißt es, einen kühlen Kopf zu bewahren und die nächsten Schritte abzuarbeiten. Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend, um keine Sperre beim Arbeitslosengeld zu riskieren. Das geht online, telefonisch sowie persönlich. Mehr dazu gleich.
Darüber hinaus sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen, denn eine Kündigung ist nach drei Wochen automatisch wirksam, es sei denn, sie wird vor Gericht angefochten. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitgeber offensichtliche Fehler gemacht haben. Auch wer nachverhandeln und eine Abfindung herausschlagen möchte, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der betriebsbedingten Kündigung einreichen.
Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel
Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270
Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html
Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html
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