Ein Wohnmobil, das ein Arbeitnehmer unter der Woche auf dem Firmenparkplatz zum Übernachten und am Wochenende für Heimfahrten zum Familienwohnsitz verwendet, stellt keine steuerlich anzuerkennende Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dar. Darauf weisen die ARAG Experten hin und verweisen auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Danach ist für eine doppelte Haushaltsführung eine dauerhafte, eigenständige Unterkunft am Beschäftigungsort erforderlich. Da das Wohnmobil regelmäßig zwischen Arbeits- und Wohnort bewegt wurde, fehlte es an einer dauerhaft bestehenden Zweitunterkunft. Die Kosten für das Wohnmobil konnten daher nicht als Unterkunftskosten abgesetzt werden. Anerkannt wurden lediglich die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nach den geltenden steuerlichen Regelungen (Az.: 4 K 221/25 // BFH VI B 40/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Entscheidung des FG Baden-Württemberg .
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