Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, das entschieden hat, dass eine Kündigung wirksam sein kann, auch wenn der Arbeitgeber nach einem erfolglosen Zustellungsversuch ein neues Kündigungsschreiben versendet, ohne den Betriebsrat erneut anzuhören. Da die erste Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zugegangen war, wurde sie rechtlich nicht wirksam. Die später zugestellte Kündigung galt deshalb nicht als zweite Kündigung, sondern lediglich als Umsetzung desselben ursprünglichen Kündigungsentschlusses. Die bereits zuvor ordnungsgemäß durchgeführte Betriebsratsanhörung reichte auch für das zweite Kündigungsschreiben. Eine erneute Anhörung war nicht erforderlich, weil sich weder die Kündigungsgründe noch die Kündigungsabsicht geändert hatten. Zudem stellte das Gericht klar, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht auf eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats ankommt (Az.: 19 Sa 6/26).
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