Der Bundesgerichtshof hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine noch bestehende Ehe nicht automatisch ein Erbrecht begründet, wenn vor dem Tod einer der Ehepartner bereits ein Scheidungsverfahren lief. Hat der Verstorbene der Scheidung zugestimmt und lagen die Scheidungsvoraussetzungen vor, ist das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933 Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen – auch dann, wenn das Scheidungsverfahren viele Jahre geruht hat. Eine Rücknahme des Scheidungsantrags nach dem Tod des Partners ist ohne Zustimmung des anderen wirkungslos. Folge im vorliegenden Fall: Die verwitwete Ehefrau ging trotz formell bestehender Ehe leer aus (Az.: IV ZB 7/25).
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