Sanktionen nach Art. 53 AMLD6: Wie teuer werden Verstöße?
Kathmandu Nepal
Samstag, Apr. 18, 2026
Mit der AMLD6 und den neuen RTS-Entwürfen der AMLA vom Februar 2026 steigen die Bußgelder auf bis zu 10 % des Jahresumsatzes oder 5 Mio. €. Entscheidend ist dabei die neue Kategorisierung der AMLA, die systemische Versäumnisse bei der Kundenaktualisierung (Art. 33 RTS) drakonisch bestraft.
Die AMLA übernimmt das Steuer: Der neue Sanktionskatalog der Compliance
Die europäische Geldwäscheaufsicht AMLA hat offiziell die Kontrolle übernommen und pünktlich zum Jahresauftakt 2026 die nächste Stufe der Regulierung gezündet. Mit dem Abschluss der Konsultationsverfahren zu den technischen Regulierungsstandards (RTS) am 9. März 2026 endet die Ära der regulatorischen Unverbindlichkeit in Europa endgültig.
Diese Standards bilden das operative Fundament für die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) und die Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6). Im Zentrum der strategischen Aufmerksamkeit steht dabei insbesondere Artikel 53 der AMLD6. Hier definiert die AMLA nun das methodische Framework für Compliance-Versäumnisse: Die Einstufung der Schwere von Verstößen und die Berechnung der daraus resultierenden Geldbußen erfolgen künftig nach europaweit vereinheitlichten, harten Kriterien.
Dieser regulatorische Umbruch bringt einen fundamentalen Paradigmenwechsel mit sich:
Wer hier an der falschen Stelle spart, gerät schnell in die Mühlen einer Aufsicht, die systemische Versäumnisse künftig mit drastischen Zwangsgeldern (Periodic Penalty Payments) belegt. Da die Frist für Stellungnahmen gerade abgelaufen ist, ist die sofortige Analyse der Sanktionsmethodik für Institute nun überlebenswichtig, um das finanzielle Expositionsrisiko zu begrenzen.
Diese betrifft den Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zur Einstufung der Schwere von Verstößen und zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 53 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640.
Dies umfasst die RTS-Entwürfe zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Art. 28 Abs. 1 AMLR) sowie zu Kriterien für Geschäftsbeziehungen und Schwellenwerte (Art. 19 Abs. 9 AMLR).
Online-Anhörung: Für den 24. März 2026 hat die AMLA eine öffentliche Online-Anhörung angekündigt, die sich speziell mit den Entwürfen zu Geschäftsbeziehungen und Kundensorgfaltspflichten befasst.
Diese neuen Maßstäbe in der EU-Geldwäscheprävention erfordern eine zeitnahe Prüfung, da insbesondere die Frist für das Sanktionsregime sehr kurz bemessen ist.
Die Geschäftsführung trägt die Letztverantwortung für die ordnungsgemäße AML-Organisation. Die neuen RTS-Entwürfe fordern eine strategische Auseinandersetzung mit folgenden Punkten:
Der Compliance Officer steuert die Umsetzung der regulatorischen Rahmenbedingungen und die Schnittstelle zur Aufsicht:
Für den Geldwäschebeauftragten ergeben sich unmittelbar operative Anpassungspflichten für die tägliche Praxis:
III. Problemschwerpunkte und Risikoübersicht
Das C-Level rückt verstärkt in die Haftung für Ressourcensteuerung und Systemintegrität. Der risikobasierte Ansatz nach Art. 33 RTS erzwingt Investitionen in automatisierte Überwachungszyklen. Gleichzeitig erhöht die Standardisierung von Geldbußen nach Art. 53 AMLD6 das finanzielle Risiko. Angesichts der knappen Frist bis zum 9. März 2026 drängt die Zeit für eine strategische Absicherung massiv.
Für die Führungsebene verschiebt sich der Fokus von rein administrativen Pflichten hin zu einer Haftungsverantwortung für die Ressourcensteuerung und Systemintegrität.
Der Compliance Officer muss die Sanktionsmethodik gemäß Art. 53 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 analysieren, um Prüfungsrisiken zu minimieren. Unter hohem Zeitdruck sind die Rückmeldefristen bis zum 3. März 2026 zu bewältigen. Zudem ist die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung am 24. März 2026 prozessual zu koordinieren.
Der Compliance Officer steht vor der Herausforderung, die neuen regulatorischen Leitplanken in das bestehende Risikomanagement zu integrieren, während die Uhren in Brüssel extrem schnell ticken.
Fokus: Risikominimierung angesichts der AMLA-Frist am 09. März 2026 bezüglich Art. 53 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640.
Verantwortung: Compliance Officer
Verantwortung: C-Level (Vorstand)
Verantwortung: CFO / Compliance Officer
Fokus: Umstellung auf den risikobasierten Ansatz gemäß Art. 33 des RTS-Entwurfs zu Art. 28 Abs. 1 AMLR.
Verantwortung: Compliance Officer
Ressourcen- & Budgetplanung: Freigabe von Mitteln für die technische Automatisierung der Datenaktualisierung, um den manuellen Aufwand zu begrenzen.
Verantwortung: C-Level (Vorstand)
Fokus: Identifizierung digitaler Geschäftsbeziehungen und verbundener Transaktionen nach Art. 19 Abs. 9 AMLR.
Verantwortung: Geldwäschebeauftragter (AML Officer)
Verantwortung: IT-Abteilung / Geldwäschebeauftragter
Verantwortung: Geldwäschebeauftragter (AML Officer)
Quellen:
EBA
AMLA
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