Im konkreten Fall ging es um die Plattform „DoktorABC“. Dort können Patientinnen und Patienten online medizinische Fragen beantworten und anschließend passende verschreibungspflichtige Medikamente auswählen. Die Rezepte wurden von kooperierenden Ärzten allein auf Grundlage der Fragebögen ausgestellt und direkt an Partner-Apotheken weitergeleitet, die die Medikamente versendeten. Das Gericht stellte nun klar: Dieses Modell verstößt gegen geltendes Recht.
Zum einen handelt es sich bereits dann um verbotene Werbung, wenn für Medikamente zu bestimmten Krankheiten geworben wird – auch ohne ein konkretes Präparat zu nennen. Zum anderen ist die Zusammenarbeit zwischen Apotheken und solchen Plattformen unzulässig, wenn sie dazu führt, dass Patienten gezielt zu bestimmten Apotheken gelenkt werden.
Daran anschließend bestätigt das Gericht die Auffassung der AKNR, dass auch die Apotheken Verantwortung für diese Verstöße tragen – auch wenn sie die Plattform selbst nicht betreiben. Wer trotz Hinweisen auf Rechtsverstöße weiterhin mit solchen Anbietern kooperiert, haftet mit. „Insoweit ist das Urteil ein klares Signal für den Schutz von Patienten in ganz Deutschland“, erklärt Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. „Freie Apothekenwahl und unabhängige Beratung dürfen nicht durch kommerzielle Plattformmodelle unterlaufen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Plattformmodelle ihrerseits gegen anerkannte fachliche Standards verstoßen.“
„Besonders positiv ist, dass das Gericht die Verantwortung der Apotheke klar herausstellt“, ordnet Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen die Entscheidung ein. „Es hat deutlich gemacht, dass solche Plattformmodelle ohne die Mitwirkung von Apotheken gar nicht funktionieren würden. Wer sich daran beteiligt, kann sich deshalb nicht aus der Verantwortung ziehen – auch dann nicht, wenn er die Inhalte selbst nicht gestaltet. Das stärkt die Rechtssicherheit und setzt wichtige Grenzen für problematische Kooperationen im Gesundheitsbereich.“
Besondere Bedeutung erlangt die Entscheidung durch das Urteil des BGH vom 26. März 2026 (I ZR 74/25), in dem das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel noch einmal nachgeschärft wurde. Danach spielt es für das Werbeverbot keine Rolle, ob für bestimmte Arzneimittel oder nur Kategorien von Arzneimitteln geworben wird. Es sei ohne Belang, dass dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt sind. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Gruppe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung beziehe, könne eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Dass ausschließlich Ärzte entscheiden, ob Medizinalcannabis verschrieben wird, stehe dem ebenfalls nicht entgegen.
Durch dieses Urteil wird nicht nur klargestellt, dass die vielfältigen Angebote, sei es für klassische Arzneimittel, Lifestyle Präparate oder aber Medicinalcannabis, in der bisher beworbenen Weise unzulässig sind. Auch müssen Apotheken nunmehr ihrerseits die Rechtskonformität derartiger Plattformmodelle prüfen und im Zweifel von diesen Abstand halten. „Arbeiten Apotheken in Zukunft weiter mit derartigen Plattformen zusammen, riskieren sie nicht nur selbst in Anspruch genommen zu werden, sondern auch ihre Zuverlässigkeit und damit ihre Betriebserlaubnis“, ordnet Dr. Morton Douglas das Zusammenspiel der beiden Entscheidungen ein.
Die Anwälte der AKNR werden das Urteil – auch im Lichte der BGH-Rechtsprechung – im Detail auswerten und konsequent weitere rechtliche Schritte prüfen, um unzulässige Geschäftsmodelle zu unterbinden. „Den von uns eingeschlagenen Weg werden wir mit größter Entschlossenheit weitergehen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – das wurde mit dieser Entscheidung einmal mehr deutlich“, so Dr. Bettina Mecking.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
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