Im zitierten Urteil vom Juni 2000 ging es auch um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die Letzterer sich verpflichtete, auf Wunsch des Arbeitgebers den Urlaub im Bedarfsfall abzubrechen. Eine solche Abmachung haben die obersten bundesdeutschen Arbeitsrichter als „rechtsunwirksam“ angesehen. Niemand braucht sich also daran zu halten.
Biallo-Tipp: Die betriebliche Praxis sieht inzwischen mitunter anders aus. Für manche Arbeitnehmer ist es inzwischen leider „normal“, mit dem Smartphone erreichbar zu sein für den Chef. Dann sollte man sich allerdings auch im Klaren sein, dass es sich hierbei um ein besonderes Zugeständnis an den Arbeitgeber handelt. Dafür kann man auch Gegenleistungen erwarten.
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