Meta-Sammelklage: Erste mündliche Verhandlung am 10. Oktober vor dem OLG Hamburg

Die juristische Aufarbeitung des großen Facebook-Datenlecks erreicht eine entscheidende Phase. Am 10. Oktober 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamburg die erste mündliche Verhandlung in der vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereichten Sammelklage gegen Meta Platforms Ireland Ltd. statt. Millionen Facebook-Nutzer in Deutschland sind betroffen, deren Daten im Jahr 2019 abgegriffen und 2021 im Darknet veröffentlicht wurden. Nach der letzten mündlichen Verhandlung haben Verbraucher noch drei Wochen Zeit, um sich für die Klage an- oder abzumelden. Ein Klage-Check auf der Website des vzbv zeigt, ob ein Fall zur Klage passt und wie die Teilnahme funktioniert. Anschließend erhalten Verbraucher Hinweise für den Eintrag ins Klageregister. Hier geht es direkt zur Anmeldung beim Bundesamt für Justiz. Anwälte der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer vertreten den vzbv in einer Spezialgesellschaft. Bereits 2020 führten Anwälte der Kanzlei für den vzbv die Sammelklage gegen den Volkswagen-Konzern erfolgreich.

Worum geht es bei der Sammelklage gegen Meta?

Im Jahr 2021 gelangten Daten von über 500 Millionen Facebook-Nutzern weltweit, darunter rund 6 Millionen aus Deutschland, ins Darknet. Enthalten waren Namen, Telefonnummern, Geburtsdaten und weitere sensible Informationen. Betroffene fürchten seitdem Identitätsmissbrauch und gezielte Betrugsversuche. Seitdem berichten Betroffene über eine sprunghafte Zunahme von Spam, Phishing und Betrugsversuchen.

Die Klage des vzbv soll klären, ob und in welchem Umfang Meta für die Datenschutzverstöße haftet und Schadensersatz leisten muss. Juristisch handelt es sich um eine sogenannte Musterfeststellungsklage (MFK), die im allgemeinen Sprachgebrauch oft als Sammelklage bezeichnet wird.

Was ist eine Musterfeststellungsklage?

Die MFK ist ein junges Rechtsinstrument, das Verbrauchern in Deutschland erlaubt, ihre Ansprüche zu bündeln. Ein Verband wie der vzbv klagt stellvertretend gegen ein Unternehmen, während sich Verbraucher in ein öffentliches Klageregister eintragen. Ein Urteil in der MFK klärt zentrale Rechtsfragen – etwa, ob ein Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen hat und grundsätzlich haftet. Individuelle Zahlungen erhalten die Betroffenen daraus allerdings nicht automatisch.

Kommt es zu keinem Vergleich, müssen Verbraucher ihre Ansprüche nach Abschluss der MFK individuell einklagen. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass die Rechtslage durch das Musterurteil bereits geklärt und die Verjährung gehemmt ist. Das macht Folgeklagen erheblich leichter. Ein prominentes Beispiel für die Wirksamkeit dieses Instruments ist die Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen im Dieselskandal. Auch dort waren Anwälte von Dr. Stoll & Sauer an der Seite des vzbv tätig und konnten dazu beitragen, dass für rund 260.000 Verbraucher ein Vergleich über 830 Millionen Euro erzielt wurde. In diesem Fall mussten die Teilnehmer ihre Ansprüche nicht zusätzlich individuell einklagen.

Das Wichtigste zur Meta-Sammelklage im Überblick:

  • Erste mündliche Verhandlung: 10. Oktober 2025 vor dem Oberlandesgericht Hamburg
  • Klägerin: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
  • Klageführende: Dr. Stoll & Sauer Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Beklagte: Meta (Facebook)
  • Hintergrund: Facebook-Datenleck wird 2021 bekannt, Daten von über 500 Millionen Nutzern im Darknet veröffentlicht
  • Betroffene in Deutschland: ca. 6 Millionen Nutzer
  • Teilnahme: kostenlos durch Eintragung ins Klageregister
  • Verjährung: Der Eintrag ins Klageregister schützt automatisch vor einer Verjährung der Ansprüche – unabhängig davon, wie lange das Verfahren dauert
  • Frist: Nach der letzten mündlichen Verhandlung haben Verbraucher noch drei Wochen Zeit, um sich für die Klage an- oder abzumelden

Rechtliche Einordnung der Sammelklage wegen des Facebook-Datenlecks

Die Chancen für Betroffene stehen gut. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben in den vergangenen Jahren den Verbraucherschutz in Datenschutzfragen gestärkt:

  • Der EuGH entschied am 4. Oktober 2024 (Az. C-200/23), dass bereits der bloße Kontrollverlust über persönliche Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, der nach Art. 82 DSGVO zu entschädigen ist.
  • Der BGH stellte am 18. November 2024 (Az. VI ZR 10/24) klar, dass im Zusammenhang mit dem Facebook-Datenleck schon der Kontrollverlust für Schadensersatz ausreicht. Der BGH sprach dabei Beträge um die 100 Euro zu. Je nach Fall könnte es aber auch deutlich höhere Summen geben.

Diese Leitentscheidungen senken die Hürden erheblich und geben der Klage des vzbv vor dem OLG Hamburg ein starkes Fundament.

In einem Interview mit netzpolitik.org vom 24. Juli 2025 erklärte Christian Grotz, Geschäftsführer und Rechtsanwalt von Dr. Stoll & Sauer:

„Diesem Musterfeststellungsverfahren haben sich bereits über 12.000 Menschen angeschlossen. Die Teilnahme kostet nichts und gibt die Hoffnung, ebenfalls Geld von Meta zu erhalten.“

Gerade deshalb lohnt es sich für Betroffene, sich ins Klageregister einzutragen. Die Teilnahme ist risikofrei und bietet die Chance, eigene Ansprüche später leichter durchzusetzen. „Mit der Musterfeststellungsklage kann man seinen eigenen Anspruch sichern und sich zurücklehnen“, sagte Grotz. Er betont: „Man muss einen Großkonzern nicht mit so was durchkommen lassen. Wenn die Verbraucher in ausreichend großer Masse aufstehen, ändert sich da was.“

Risiken für Betroffene: Diese Folgen drohen durch das Datenleck

Die gestohlenen Daten können von Kriminellen auf vielfältige Weise missbraucht werden. Die möglichen Folgen im Überblick:

  • Phishing und Spam-Angriffe: Offengelegte Daten können genutzt werden, um gezielte Phishing-E-Mails oder SMS-Nachrichten zu verschicken.
  • Identitätsdiebstahl: Mit den veröffentlichten Informationen können Angreifer Identitäten stehlen, etwa um Waren auf Rechnung zu bestellen oder Straftaten unter falschem Namen zu begehen.
  • Erhöhtes Risiko für zukünftige Angriffe: Die Daten können mit anderen Leaks kombiniert und für gezielte Betrugsversuche genutzt werden. Cyberkriminelle horten Informationen über Jahre und verknüpfen sie, um an weitere sensible Daten zu gelangen.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Christoph Rigling
E-Mail: Christoph.Rigling@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel