ARAG, stimmt das?

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Freitag, Aug. 8, 2025
Wer betrunken E-Roller fährt, verliert seinen Führerschein
Ja, das stimmt. Denn E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Und bei mehr als 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration wird eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, selbst wenn kein auffälliges Fahrverhalten erkennbar ist. Und dies führt laut ARAG Experten in der Regel zum Führerscheinentzug. In einem konkreten Fall wollte ein E-Scooter-Fahrer nachts seine Freundin mit einem Miet-Roller nach Hause fahren. So löblich die Aktion auch war: Er hatte mehr als 1,5 Promille. Daher wurde in erster Instanz eine Geldstrafe von 200 Euro sowie ein viermonatiges Fahrverbot verhängt. Das war der Staatsanwaltschaft zu wenig und sie legte Revision ein. Mit Erfolg: Die Richter der nächsten Instanz waren grundsätzlich der Ansicht, dass der angetrunkene Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sogar den Führerschein abgeben muss. Der Fall wurde zurück ans Amtsgericht verwiesen, wo nun geklärt wird, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen könnten, die den Scooter-Fahrer vor dem Entzug der Fahrerlaubnis bewahren (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 ORs 70/24).
Fußgänger haben Vorrang vor Rollerfahrern
Ja, das stimmt. Zumindest auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen, wie z. B. Segways oder E-Scooter, Vorrang. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anpassen müssen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger kommt. Hierzu gehört auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert dieser nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 692/18).
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