ÖKOWORLD AG beschließt Aktienrückkaufprogramm

Der Vorstand der ÖKOWORLD AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm zum Erwerb von Vorzugsaktien der Gesellschaft über die Börse aufzulegen (" Aktienrückkaufprogramm 2025").

Dabei beabsichtigt die Gesellschaft, von der in der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Juli 2025 unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen und von dieser noch zu beschließenden Ermächtigung Gebrauch zu machen, wonach Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft, zurückgekauft werden dürfen (" Ermächtigung 2025").

Sofern die ordentliche Hauptversammlung am 11. Juli 2025 die Ermächtigung 2025 nicht beschließen sollte, wird das Aktienrückkaufprogramm 2025 auf Basis der von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2022 ausgesprochenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (" Ermächtigung 2022") durchgeführt. Die Ermächtigung 2022 gilt für den Fall, dass die ordentliche Hauptversammlung die Ermächtigung 2025 nicht beschließen sollte, noch bis zum 24. Juni 2027 fort und kann unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Ausnutzungen noch für einen Erwerb von insgesamt Stück 300.468 Aktien genutzt werden.

Insgesamt sollen unter dem Aktienrückkaufprogramm 2025 bis zu 300.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft im Zeitraum vom 14. Juli 2025 bis zum 13. Juli 2028 zurückerworben werden – entsprechend einem Anteil von rund 4,14 % des derzeitigen Grundkapitals –, wobei der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Vorzugsaktien begrenzt ist, die einem hierfür gezahlten Gesamterwerbspreis von EUR 10.000.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten) entspricht. Die erworbenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung 2025 bzw. ggf. der Ermächtigung 2022 genannten Zwecken verwendet werden.

Die Aktien werden über die Börse erworben. Der Rückkauf wird von einem Kreditinstitut durchgeführt. Der Aktienrückkauf erfolgt unter Berücksichtigung der Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("DelVO 2016/1052").

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm 2025 jederzeit anzupassen, zu unterbrechen oder einzustellen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

ÖKOWORLD AG, Hilden

Der Vorstand

(Ende)

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