Das Glück der Erde

Pony-Urlaub, das ist nicht nur ein Kleinmädchen-Traum. Auch viele Erwachsene verbringen ihre Ferien gerne auf dem Rücken von Pferden. Damit das tatsächlich auch im Nachklang eine Idylle à la Immenhof bleibt, hilft im Vorfeld Klarheit über mögliche gefährliche Situationen und Verantwortlichkeiten. ARAG Experten klären über rechtliche Grundlagen auf.

Reiturlaub für Kinder
Urlaub auf dem Ponyhof – und das obendrein ohne Mama und Papa – für viele Kinder ein Highlight. Damit aber auch die Eltern die Zeit ohne ihre Sprösslinge beruhigt genießen können, sollten sie den Anbieter sorgfältig aussuchen. ARAG Experten empfehlen, dabei auf Qualitätssiegel zu achten, die darauf hinweisen, dass sowohl die Unterkunft als auch der Umgang mit den Tieren sowie Kinderfreundlichkeit und -sicherheit geprüft wurden. So gibt es unter anderem die Zertifizierung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), das Gütesiegel der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) oder das Gütesiegel des Deutschen Tourismusverbandes (DTV). Wenn entsprechende Auszeichnungen vergeben sind, kann man davon ausgehen, dass bei einem Reiturlaub für Kinder auch entsprechende Aufsichtspersonen wie Pferdepfleger und Reitlehrer dabei sind. Aber auch wenn diese ihre kleinen Gäste sicherlich darin schulen, wie man mit den Tieren umgeht, sollte der Nachwuchs bereits zu Hause über mögliche Gefahren aufgeklärt und sensibilisiert werden. Allerdings haften Eltern vor Ort nicht für ihre Kinder, denn diese Haftung greift laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Und die geht mit dem Anbieten von Kinderferien auf den Betreiber des Ponyhofs über.

Ponyführen mit den Kleinsten
Der erste Kontakt mit dem Pferderücken findet oft schon in jüngsten Jahren statt. Gerade im Urlaub trifft man oft auf Höfe, bei denen man geduldige Ponys leihen kann, die sich von den Eltern führen lassen. Gar nicht so harmlos, wie es wirkt. Denn letztendlich ist ein Tier ein Lebewesen und kein Sportgerät und somit nicht zu einhundert Prozent einzuschätzen – gerade dann, wenn die führende Person selbst keine Erfahrung mit Pferden hat. Doch selbst dann haften nicht die Eltern, sondern der Betreiber. So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Oldenburg bei einer Klage eines schwer verletzten Mädchens gegen den Hofbesitzer zugunsten der Mutter und sah kein Mitverschulden bei ihr. Nach Ansicht der Richter könne man davon ausgehen, dass „ein Pony, das zum Ausreiten vermietet wird, eine gewisse Routine bei Ausritten hat und im Gelände nicht nervös wird oder besonders gesichert werden muss, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben wurde.“ (Az.: 8 U 7/20).

Urlaub mit dem eigenen Pferd
Rund 890.000 Deutsche besitzen ein Pferd. Da ist es nicht verwunderlich, dass viele auch den Urlaub mit ihnen verbringen und sich dabei ihrem Hobby widmen wollen. Viele Höfe bieten daher längst neben Zimmern und Reitunterricht auch Pferdeboxen an, die mitgemietet werden können. Mit dem eigenen Pferd im Gepäck verändern sich aber die Zuständigkeiten: Im Falle eines Sach- oder Personenschadens, der vom Tier verursacht wurde, haftet laut ARAG Experten der Halter des Tieres, nicht der Hofbetreiber. Die Regelung im BGB ist sogar mehr als eindeutig: Der Besitzer eines Pferdes, das kein Nutztier darstellt, haftet ausnahmslos und unabhängig vom eigenen Verschulden, und das sogar mit seinem gesamten Privatvermögen und selbst dann, wenn Dritte das Tier unerlaubt geritten haben. Der Grund: Schon die Haltung eines Reit- oder Zugtiers wird als Risiko eingestuft.

Sicherheit durch Ausstattung
Vorsicht ist besser als Nachsicht und das meint neben der eigenen Aufmerksamkeit und dem genannten Versicherungsschutz auch die Ausrüstung. Geht es auf den Pferderücken, sollten Reiter ausnahmslos angemessene Schutzkleidung tragen. Dazu gehören neben festem Schuhwerk oder Reitstiefeln vor allem ein gut sitzender Reithelm und am besten eine Schutzweste. Auch ohne eine gesetzliche Pflicht zum Tragen des Helms kann man davon ausgehen, dass Anbieter von Reiterferien dies zur Pflicht machen. Und das nicht ohne Grund. Denn die häufigste Todesursache beim Reiten ist ein Schädel-Hirn-Trauma . Außerdem ist beim Ausreiten eine Warnweste, am besten mit Protektoren, sinnvoll, um von anderen Verkehrsteilnehmern nicht übersehen zu werden. Auch für die Pferde sind Schabracken oder Gamaschen in Signalfarben erhältlich und ein weiterer unaufwändiger Schritt zu mehr Sicherheit.

Nicht nur gefährlich, auch nicht erlaubt
Sobald der Reiter sich mit dem Tier auf öffentlichen Straßen und Wegen bewegt, ist er laut ARAG Experten ein Verkehrsteilnehmer und es gelten für ihn sinngemäß dieselben vereinheitlichten Regeln wie zum Beispiel für Fahrradfahrer. Denn das Pferd wird genauso behandelt wie langsame Fahrzeuge. Das heißt für den Reiter, er hat sich genauso nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu richten und unter anderem Verkehrsregeln zu beachten. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die Nutzung des Handys beim Reiten verboten ist. Kopfhörer wiederum dürfen getragen werden, solange dennoch alle Warnsignale hörbar sind. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Verwendung bei einer Unfallbeteiligung zu einer Mitschuld führen kann. Das gleiche gilt für Reiten unter Alkoholeinfluss. Tatsächlich findet sich in der Straßenverkehrsordnung keine Promillegrenze für Reiter, doch laut StVO sind Pferde nur dann auf der Straße zugelassen, wenn sie „von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können“. Und das darf unter Alkoholeinfluss bezweifelt werden.

Reiten vs. Führen: Ein rechtlich relevanter Unterschied
In der Regel dürfen Reiter nur auf ausgewiesenen Wegen reiten. So sehen es die jeweiligen Waldgesetze der Bundesländer vor. Doch die ARAG Experten weisen auf einen entscheidenden Unterschied hin: Wer sein Pferd abseits eines solchen Weges führt, muss nicht automatisch ein Bußgeld zahlen. In einem konkreten Fall sollte die Betreiberin eines Reiterhofes eine Geldstrafe zahlen, weil sie mit einer Reiter-Gruppe während eines Ausrittes den Reitweg verlassen hatte, um eine Rast einzulegen. Dabei waren die Reiter allerdings abgesessen und hatten die Tiere am Zügel vom Reitweg weggeführt. Nach Ansicht der Richter Anlass genug, um die Geldstrafe aufzuheben, da im Sächsischen Waldgesetz explizit vom „Reiten“ und nicht vom „Führen“ eines Pferdes die Rede ist (Oberlandesgericht Dresden, Az.: 6 Ss 505/15).

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