Gesellschafterdarlehen: Wann ist der vereinbarte Zinssatz angemessen?

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Donnerstag, Mai 15, 2025
Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit von Zinssätzen gelten allgemeine Grundsätze. In seinem Urteil vom 22. Februar 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Auslegung der Fremdüblichkeit festgelegt (I R 27/20).
Allgemeine Grundsätze
Die Rechtsprechung hat die allgemeinen Grundsätze bei der Beurteilung von Darlehensgeschäften zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter festgelegt. So kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht, wenn das Unternehmen einem Gesellschafter das Darlehen zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz gewährt. Die Prüfer gehen insbesondere dann von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn die Gesellschaft für den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt.
Gesellschaften, die den angemessenen Zinssatz bestimmen wollen, sollten vorrangig die Preisvergleichsmethode anwenden. Dabei ist der Fremdpreis der Zins, zu dem ein fremder Dritter unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt bekommen hätte. Zur Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes erkennt die Finanzverwaltung auch den „Margenteilungsgrundsatz“ als sachgerecht an, bei dem sich die privaten Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
So können Gesellschafter den Zinssatz berechnen
Die Prüfung, ob die Höhe des Zinssatzes als angemessen anzusehen ist, erfolgt in folgenden vier Schritten:
Nach dem Ende der Niedrigzinsphase wird die Höhe der Habenzinsen wieder interessanter, da es darum geht, zu welchem Zinssatz (für den betrachteten Zeitraum) das Unternehmen ihr Eigenkapital bei der Bank hätte anlegen können.
„Leiht sich ein Gesellschafter längerfristig Geld bei der Gesellschaft aus, kann es aus gestalterischen Gründen sinnvoll sein, dass die Parteien die Darlehensgewährung außerhalb des Verrechnungskontos vereinbaren“, rät Torsten Sonnenberg.
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