Einstimmiger Beschluss des DFL-Präsidiums: Weiterer Prozess mit zwei möglichen strategischen Vermarktungspartnern

Das Präsidium des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. hat am heutigen Mittwoch – wie im Prozess vorgesehen – die Zahl der Interessenten für eine strategische Vermarktungspartnerschaft mit einem einstimmigen Beschluss von drei auf zwei reduziert. Mit den beiden möglichen strategischen Vermarktungspartnern Blackstone und CVC werden in den kommenden Wochen die weiteren Prozessschritte und Verhandlungen erfolgen.

Im Dezember hatte das DFL-Präsidium den Kreis von fünf auf drei Interessenten reduziert. Mit diesen drei möglichen Partnern wurden von der DFL-Geschäftsführung anschließend weitere Gespräche und Management-Präsentationen geführt. Auf dieser Grundlage haben die Interessenten ihre im November eingereichten Erstangebote überarbeitet und im Januar fristgerecht neue bestätigende Angebote („Confirmatory Bids“) abgegeben. Diese liegen sowohl wirtschaftlich als auch inhaltlich innerhalb der von der DFL-Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2023 beschlossenen Eckpunkte.

Die drei Interessenten haben sich am heutigen Mittwoch in Frankfurt dem DFL-Präsidium vorgestellt. Grundlage der anschließenden Entscheidung sind die im Präsidium verabschiedeten und auf der Mitgliederversammlung dargelegten Bewertungskriterien. Dazu zählen die finanziellen Konditionen der vorliegenden Angebote sowie die Erfüllung der DFL-Anforderungen im Bereich Governance, in dem die streng limitierte Mitbestimmung eines möglichen Partners klar geregelt wird. Zudem sind die durch einen Partner einzubringenden Mehrwerte von zentraler Bedeutung und als weiteres wesentliches Kriterium in den aktuellen Beschluss eingeflossen. Darunter sind fundierte Kenntnisse von und bestehende Strukturen auf internationalen Medienmärkten, ein Netzwerk unter globalen Medienunternehmen und weiteren Konzernen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen zur Verbesserung von Marktzugängen sowie Expertise im erfolgreichen Aufbau von digitalen Plattformen. Mit diesen und weiteren Mehrwerten soll ein Partner die Bemühungen von Liga und Clubs im Sinne einer Weiterentwicklung des DFL-Geschäftsmodells unterstützen.

In einem weiteren Prozessschritt wird nun in den kommenden Wochen eine umfassende so genannte Due-Diligence-Phase und weitere Prüfung der Partner-Mehrwerte durchgeführt.

Zum Hintergrund des Prozesses

Der Abschluss einer strategischen Vermarktungspartnerschaft wäre nur in einem klar definierten Rahmen möglich. Die entsprechenden Eckpunkte und Leitlinien waren am 11. Dezember 2023 ebenfalls von den Clubs beschlossen worden. Dazu zählen:

  • Beim angedachten Lizenzmodell handelt es sich lediglich um eine Minderheitsbeteiligung eines Partners in Höhe von maximal acht Prozent an Erlösen aus der Zentralvermarktung und nicht um einen Anteilsverkauf.
  • Einem Partner wird keinerlei Mitbestimmung in Bezug auf sportliche Aspekte wie die Spielplanung eingeräumt. Konkret bleiben hoheitliche Rechte und Aufgaben der DFL sowie die Einflussnahme und Mitwirkungsrechte der Clubs jederzeit vollumfänglich gewahrt. Weder neue Anstoßzeiten noch eine Ausweitung der Liga oder die Austragung von Pflichtspielen im Ausland sind Bestandteil der Überlegungen.
  • Der Fokus liegt auf der Weiterentwicklung des DFL-Geschäftsmodells. Es geht explizit nicht um eine kurzfristige Finanzspritze und nicht darum, dass mehr Geld in Gehälter und Ablösesummen fließt.
  • Durch die vorgesehene Governance-Struktur sind mit Blick auf wesentliche Themen/Fragestellungen in den Gremien der neu zu gründenden Vermarktungsgesellschaft klare Mehrheitsverhältnisse stets gesichert – und damit die Entscheidungshoheit der Vertreterinnen und Vertreter des DFL e.V. (und damit aus den Reihen der Clubs). Die innere Organisation des DFL e.V. und der DFL GmbH, insbesondere die Zusammensetzung der Organe (wie DFL-Mitgliederversammlung, DFL-Präsidium, DFL-Aufsichtsrat, DFL-Geschäftsführung, DFL-Lizenzierungsausschuss), wird von einer strategischen Vermarktungspartnerschaft komplett unberührt bleiben.

Nur unter Berücksichtigung dieser und weiterer Eckpunkte ist das Präsidium zum Abschluss einer strategischen Vermarktungspartnerschaft berechtigt.

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