Online-Sportwetten: Spieler verzockt rund 407.000 Euro und bekommt Geld zurück

Ein Anbieter von Online-Sportwetten muss einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte seinen Verlust in Höhe von rund 407.000 Euro vollständig zurückzahlen. Das hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 5. Dezember 2023 entschieden. „Damit hat ein weiteres Oberlandesgericht bestätigt, dass Spieler ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern können, wenn der Veranstalter nicht über die erforderliche Lizenz verfügt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Online-Glücksspiele, zu denen auch Sportwetten im Internet zählen, waren in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Seit dem 1. Juli 2021 können die Anbieter zwar eine Lizenz beantragen, um ihre Online-Glücksspiele in Deutschland anbieten zu dürfen. „Ohne eine solche Erlaubnis sind Online-Glücksspiele in Deutschland aber weiterhin verboten. Konsequenz ist, dass die Spieler ihre Verluste zurückfordern können“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.

Die Rückzahlung hat CLLB Rechtsanwälte für einen Mandanten gefordert, der zwischen 2014 und 2022 an Online-Sportwetten über eine Webseite der Beklagten teilgenommen und dabei unterm Strich rund 407.000 Euro verloren hat. „Die Anbieterin der Sportwetten hatte zwar eine Lizenz ihres Heimatlandes Malta, jedoch keine Erlaubnis, in Deutschland – oder konkreter in Niedersachsen – Online-Sportwetten anbieten zu dürfen. Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir auf Rückzahlung der Verluste geklagt“, so Rechtsanwalt Cocron.

Wie schon in erster Instanz am Landgericht Oldenburg hatte die Klage auch am Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg, das die Berufung der beklagten Anbieterin der Online-Sportwetten zurückgewiesen hat. Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung: Da die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe, seien die abgeschlossenen Spielverträge nichtig. Die Beklagte habe daher keinen rechtlichen Anspruch auf die Wetteinsätze und müsse dem Kläger seinen Verlust in Höhe von rund 407.000 Euro vollständig zurückzahlen.

Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene der Suchtprävention, der Bekämpfung von Spielsucht, der Eindämmung von Schwarzmärkten sowie dem Spieler- und Jugendschutz, führte das OLG Oldenburg aus. Wenn der Veranstalter illegaler Glücksspiele im Internet die Einsätze behalten dürfte, wäre das ein erheblicher Anreiz das illegale Angebot fortzusetzen. Gleichzeitig würde das Ziel des Spielerschutzes unterlaufen, da dieser versuchen würde, seine Verluste wieder reinzuholen und sich dann ungebremst in einer Abwärtsspirale befände, stellte das Gericht weiter klar.

Dem Rückzahlungsanspruch des Spielers stehe auch seine Teilnahme an den illegalen Online-Sportwetten nicht im Weg. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Etwas anderes habe auch die insofern beweispflichtige Beklagte nicht dargelegt, so das OLG Oldenburg. Dass der Kläger über einen langen Zeitraum von acht Jahren an den Sportwetten teilgenommen hat, spreche weder für noch gegen eine Kenntnis des Verbots. Zudem vertrete die Beklagte nach wie vor die unzutreffende Ansicht, dass ihr Angebot legal war. Dann könne sie dem Kläger nicht vorwerfen, dass er sich der Illegalität des Angebots leichtfertig verschlossen habe, machte das OLG weiter klar.

Die Beklagte hatte außerdem beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem ähnlichen Verfahren auszusetzen. Den Aussetzungsantrag hat das OLG jedoch abgelehnt. Zur Begründung stellte es klar, dass bereits entschieden ist, dass das grundsätzliche Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist. Doch selbst wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Verbot gegen Unionsrecht verstößt, hätte sie zumindest eine Erlaubnis in Deutschland beantragen müssen. Das habe sie aber nicht getan, so das OLG Oldenburg.

„Ob bei Online-Casinospielen, Online-Poker oder auch Online-Sportwetten – Spieler haben gute Chancen ihren Verlust zurückzuholen, wenn die Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügt haben. Das zeigt nicht nur das Urteil des OLG Oldenburg“, so Rechtsanwalt Cocron.

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