Der Kläger nahm an einem Meistervorbereitungskurs teil, für den er überwiegend selbst die Kosten trug. Die Teilnahme war durch Urlaub, Überstundenabbau und andere Maßnahmen möglich. Der Arbeitgeber hatte keine klare Anweisung zur Teilnahme gegeben oder sich finanziell in größerem Umfang beteiligt.
Das Gericht stellte fest, dass der Kurs „außerhalb des Dienstverhältnisses“ besucht wurde. Maßgeblich war, dass der Arbeitgeber keinen direkten Einfluss auf die Teilnahme des Klägers hatte. Dies führte dazu, dass keine tatsächlichen Fahrt- oder Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden konnten.
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