Energiepreis­pauschale – Einspruch gegen den Einkommen­steuer­bescheid 2022

Erinnern Sie sich an die Energiepreispauschale (EPP) im Jahr 2022? Was als Entlastung begann, wird nun steuerlich komplex. Erfahren Sie, wie die EPP besteuert wird und warum ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 wichtig ist. Entdecken Sie, welche Schritte Sie selbst unternehmen können und warum ein Ruhen des Verfahrens eine kluge Entscheidung sein könnte.

Energiepreispauschale (EPP)

Alle Arbeitnehmer sollten durch die Energiepreispauschale (EPP) entlastet werden. Die Auszahlung erfolgte automatisch, meist im September 2022 zusammen mit der Lohnauszahlung. Selbständige und Gewerbetreibende erhielten die EPP durch eine Kürzung der Steuervorauszahlungen. Rentner erhielten eine direkte Auszahlung, während Studierende die EPP beantragen mussten.

Aktuelle Entwicklung

Die anfängliche Erleichterung durch die EPP wird jedoch durch eine progressive Besteuerung wieder korrigiert. Die Besteuerung richtet sich nach der persönlichen Steuerbelastung, wodurch Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften stärker entlastet werden. Einige argumentieren, dass die EPP keine Einkunftsart, sondern eine Subvention sei und daher nicht der Steuer unterworfen werden könne. Dies führt zu Ungleichbehandlungen, insbesondere bei der Steuerfreistellung der EPP in bestimmten Fällen, die das Finanzamt nun durch den Härteausgleich des § 46 (3) EStG zu berücksichtigen scheint.

Was können Sie nun tun?

Aktuell wird diese Frage vor dem Finanzgericht Münster verhandelt, eine Entscheidung steht jedoch noch aus. Um Ihre Interessen zu wahren, sollten Sie Einspruch gegen die Bescheide einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis eine Entscheidung getroffen wurde. Beachten Sie, dass ein Ruhen normalerweise erst beantragt werden kann, wenn ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) oder dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist. Es könnte daher ratsam sein, den Einspruch als Steuerpflichtiger selbst zu erheben, insbesondere bei Einkünften von 300 Euro (evtl. 600 Euro bei Ehepaaren). In diesem Fall könnten die Steuerersparnisse und die Beratungskosten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, sodass die Inanspruchnahme eines Steuerberaters nicht zwingend erforderlich ist.

Über die RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG

RTS vereint Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater sowie Rechtsanwälte unter einem Dach.

Ihren Mandanten bietet RTS persönliche Beratung und Betreuung auf kurzem Weg ebenso an, wie die Expertise von Fachberatern im Hintergrund. Die Bezugspersonen der Mandanten sind die Berater und das Team am Standort: nah, kompetent, persönlich und greifbar.

RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG gehört mit derzeit 31 Standorten, in denen etwa 600 Mitarbeiter einen Gesamtumsatz von rund 48 Millionen Euro erwirtschaften, zu den marktführenden Steuerberatungsgesellschaften in Baden-Württemberg.

RTS baut aktuell auf die nachhaltige Unterstützung ihrer Mandanten auf dem Weg aus der Corona-Krise. Als langjähriger DATEV-Referenzpartner ist die Mithilfe bei der kontinuierlichen Softwareweiterentwicklung eine wesentliche Komponente der RTS Digitalisierungsstrategie. Um administrative Aufgaben aus den Bereichen Marketing, Personal-Recruiting, -Verwaltung, Kanzleiorganisation und IT kümmern sich zentralisierte Fachabteilungen. Eine hausinterne Bildungseinrichtung (RTS Akademie) steht allen Mitarbeitern zur Verfügung. Sie garantiert die fachliche Kompetenz und fördert soziale Skills. Hinzu kommen enge Kooperationen mit Notaren, M&A-Experten, Finanz- und Fördermittelspezialisten sowie der Zugriff auf ein weltweites Steuerberatungsnetzwerk.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG
Daimlerstraße 127
70372 Stuttgart
Telefon: +49 (711) 9554-0
Telefax: +49 (711) 9554-1000
http://www.rtskg.de/

Ansprechpartner:
Infoabteilung
E-Mail: infoabteilung@rtskg.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel