Berücksichtigung der Kellerräume bei Nutzungsersatz

Weil der Voreigentümer eines Mehrfamilienhauses seine Wohnung nicht räumte, musste er den neuen Eigentümern Nutzungsersatz zahlen. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach bei dessen Berechnung auch mitgenutzte Kellerflächen zu be-rücksichtigen sind (Az.: 9 U 36/21).
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