BKK Dachverband zu Digitalgesetzen: Politik muss Videosprechstunden und digitale Konsile für Ärzte zur Pflicht machen

Die Betriebskrankenkassen begrüßen die gesetzlichen Neuregelungen zur Digitalisierung (DigiG) und zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken sowie zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens (GDNG), die das Kabinett heute verabschiedet. Das DigiG zielt unter anderem auf die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2025, das GDNG auf die Nutzung und den Austausch repräsentativer Gesundheitsdaten im europäischen Raum.

„Die Digitalgesetze haben enormes Potenzial die Versorgung zu vereinfachen und zu verbessern die Versorgung“, sagt Franz Knieps, Vorstandsvorsitzender des BKK Dachverbandes. „Allerdings wird dieses Potenzial bei weitem noch nicht ausgeschöpft. So sollten niedergelassene Ärzte aus Sicht von Knieps dazu verpflichtet werden, in einem bestimmten Rahmen und in Notfällen eine Videosprechstunde anzubieten. Fachärzte sollten künftig telemedizinische Verfahren anbieten– etwa für das Einholen einer Zweitmeinung.

„Grundsätzlich muss Versorgung so gestaltet sein, dass sie kranke Menschen entlastet und ihnen unnötige Wege erspart“, sagt Knieps. Dies gelte etwa, wenn Versicherte eine Krankschreibung benötigten.  „Niedergelassene Ärzte sollten daher Patienten eine Arbeitsunfähigkeit bis zu sieben Tagen unabhängig von der Schwere ihrer Erkrankung grundsätzlich auch telefonisch ausstellen können“, fordert Knieps.

Auch beim GDNG gibt es aus Sicht von Knieps Nachbesserungsbedarf. „Die im Gesetz enthaltenen Regelungen für die kommerzielle Nutzung von Daten sollte so ausgestaltet sein, dass die Bürgerinnen und Bürger der Weitergabe von Informationen explizit zustimmen müssen“, sagt Knieps. Auch sollte die kommerzielle Verwendung von Gesundheitsdaten grundsätzlich nicht kostenfrei sein. „Unternehmen, die diese Informationen nutzen, müssen dafür bezahlen“, fordert Knieps. Zudem sei es unerlässlich, den im Gesetz enthaltenen Passus zur automatisierten Verarbeitung von Daten zum Gesundheitsschutz um den Zweck der Vermeidung, Verzögerung und Verminderung von Pflegebedürftigkeit zu erweitern.  

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