Auf Unebenheiten ist zu achten

Stürzt ein Gast auf der Terrasse eines Restaurants, die erkennbare Unebenheiten aufweist, so kann er den Gaststätteninhaber nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten in Anspruch nehmen. Denn dieser sei nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand seiner Terrasse herzustellen. Dies entschied laut ARAG das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen (Az.: 11 U 33/23).
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