Abziehbare Werbungskosten

Ein Miterbe erwarb aus dem gemeinsamen Nachlass heraus ein Erbbaurecht mit einem Wohngebäude. Allerdings war das Erbbaurecht mit einem Wohnungsrecht belastet. Das kaufte der neue Eigentümer der Bewohnerin für 40.000 Euro ab und bewog sie damit zum Auszug. Das renovierte Haus vermietete der Miterbe und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Ausgleichszahlung stufte er als vorab entstandene Werbungskosten ein. Das Finanzamt sah aber in der Ablöse für das Wohnungsrecht weitere Anschaffungskosten auf das Wohngebäude und wollte den Aufwand nur im Rahmen der Abschreibung berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof dagegen bestätigte den sofortigen Werbungskostenabzug. Es bestehe ein „ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang“ zwischen der Ausgleichsentschädigung und den späteren Mieteinnahmen, um die Zahlung als Werbungskosten zu behandeln (BFH-Urteil vom 20. September 2022, IX R 9/21).
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