Halterhaftung für E-Scooter-Parkverstoß

Wird ein E-Scooter auf einem Gehweg so abgestellt, dass er andere Verkehrsteilnehmer behindert und gefährdet, liegt ein bußgeldbewährter Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Macht der E-Scooter-Anbieter keine Angaben zum Fahrer, haftet er – wie bei einem Verkehrsverstoß mit einem Pkw – als Halter. ARAG Experten verweisen insoweit auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona (AZ: 327b OWi 1/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des AG Hamburg-Altona .
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