Spitch verbotenes Glücksspiel – Spieler können Verluste zurückfordern

Das Fußball-Managerspiel Spitch wurde von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) als öffentliches Glücksspiel eingestuft und muss eingestellt werden. Spitch-Spieler werden die Einstellung einerseits vermutlich bedauern, aber andererseits können sie nach Einschätzung von CLLB Rechtsanwälte verlorene Einsätze nun auch zurückfordern, da Spitch ein illegales Glücksspiel ist.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag von 2021 ist das Veranstalten öffentlicher Glückspiele in Deutschland nur erlaubt, wenn der Anbieter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügt. Ob der Anbieter über Konzessionen in anderen Ländern verfügt, spielt für die Zulässigkeit des Glücksspiels keine Rolle. Ohne eine in Deutschland gültige Lizenz sind die angebotenen Glücksspiele in Deutschland verboten. „Die erfreuliche Konsequenz für die Spieler daraus ist, dass sie ihre Verluste zurückfordern können, da die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind und die Anbieter damit keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld haben“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron.

Das trifft nun offenbar auch auf Spitch zu. Der Anbieter argumentiert zwar, dass Zufall oder Glück bei dem Spiel nur eine untergeordnete Rolle spielen und vielmehr Geschick und Fachwissen für den Erfolg entscheidend sind. Die GGL sieht das aber anders und darauf kommt es letztlich an. Sie stufte Spitch als öffentliches Glücksspiel ein, weil der Spieler einen Einsatz leisten muss und der Gewinn maßgeblich vom Zufall abhänge. Folge ist, dass der Anbieter eine in Deutschland gültige Lizenz vorlegen muss und es sich bei Spitch ohne diese Erlaubnis um illegales Glücksspiel handelt.

Erste Konsequenz ist, dass Spieler in Deutschland mit sofortiger Wirkung nicht mehr an Spitch teilnehmen können. Das Verbot dürfte aber auch nachträglich Auswirkungen auf bereits getätigte Spieleinsätze haben. Da es sich um verbotenes Glücksspiel handelte, können die Spieler ihre Verluste nach Einschätzung von CLLB Rechtsanwälte zurückfordern.

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