Kaffee holen ist versichert

Verletzt sich ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, entschied laut ARAG Experten das Landessozialgericht Hessen. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst sei das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert (Az.: L 3U 202/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des LSG Hessen .
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