Handelsrechtliche Bewertung von rückgedeckten Pensionszusagen IDW Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 – Umsetzung in der Praxis

Im April letzten Jahres hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) einen Rechnungslegungshinweis (RH) zur handelsrechtlichen Bewertung rückgedeckter Direktzusagen veröffentlicht. Die neuen Regelungen sehen einen Vergleich der erwarteten Zahlungsströme aus Zusage und zugehöriger Rückdeckungsversicherung (RDV) vor und sind für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2022 anzuwenden. Für die Umsetzung in der Praxis waren aber noch zahlreiche Fragen offen, die nunmehr beantwortet sind. Richard Breese, Aktuar DAV und Sachverständiger IVS der Longial GmbH, erläutert die wichtigsten Punkte.

Für die praktische Umsetzung – Ergebnisbericht der Deutschen Aktuar Vereinigung (DAV)

Die DAV hat in einer Arbeitsgruppe praxisorientierte Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der Vorgaben des IDW erarbeitet und in einem Ergebnisbericht veröffentlicht. Darin werden für die Umsetzung drei aufeinander aufbauende Prüfschritte empfohlen:

Prüfschritt 1: Ist die RDV-Zusage vom RH betroffen?

Zunächst sollte die Prüfung erfolgen, ob die rückgedeckte Versorgungszusage des Unternehmens grundsätzlich von der Änderung des RH betroffen ist. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn keine Rückdeckungsversicherungen bestehen, die Auszahlungsform der Rückdeckungsversicherungen (Kapital/Rate/Rente) nicht den Auszahlungsformen der Zusage entsprechen, alle Rückdeckungsversicherungen fonds- oder indexgebunden sind oder die Rückdeckungsversicherung keine Altersleistung vorsieht (z.B. Risikoversicherung, reine Berufsunfähigkeitsversicherung). Des Weiteren entfällt die Umsetzung bei Zusagen, die in dem Sinne versicherungsgebunden sind, dass die Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen der Höhe der Versicherungsleistungen entspricht oder die Rückdeckungsversicherung nicht zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtung, sondern beispielsweise zur Darlehenssicherung oder -tilgung bzw. der Finanzierung einer späteren Investition verwendet werden soll.

Prüfschritt 2: Besteht Handlungsbedarf?

„In den oben genannten Fällen entsteht aus dem RH kein Handlungsbedarf für die Unternehmen. Das bedeutet, dass der Gutachter die Bewertung der Verpflichtung und die Erstellung der versicherungsmathematischen Gutachten weitestgehend ohne zusätzlichen Aufwand wie bisher auch erstellen kann“, führt Breese aus. Kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass der RH anzuwenden ist, stellt sich die Frage, ob der vom IDW vorgesehene Vergleich der Zahlungsströme mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann. Hierfür benötigt der Gutachter die voraussichtlichen Renten- bzw. Kapitalleistungen der RDV sowie den Zeitpunkt der Auszahlung. „Diese Informationen liegen dem Gutachter in aller Regel nicht vor. Die Unternehmen müssen diese daher beim Versicherer einholen und dem Gutachter zeitnah zur Verfügung stellen“, ergänzt Aktuar Breese.

Prüfschritt 3: Verfahrensmöglichkeiten bei erhöhtem Aufwand

Besteht ein erhöhter Informationsaufwand, werden vereinfachte Verfahren angewendet. Bei diesen wird die Bewertung der Versorgungsverpflichtungen und der Rückdeckungsversicherungen mithilfe von Umrechnungsfaktoren durchgeführt. Die DAV hat in ihrem Ergebnisbericht zwei vereinfachte faktorbasierte Bewertungsverfahren beschrieben, für eines davon müssen sich die Unternehmen entscheiden.

Beim faktorbasierten Deckungskapital- bzw. Erfüllungsbetragsverfahren werden die korrespondierenden Anteile der Versorgungszusage und der RDV über Barwerte verglichen. Das Deckungskapitalverfahren ermittelt für die zugesagte Versorgungsleistung einen fiktiven Versicherungswert (Aktivwert) und stellt diesen dem tatsächlichen Aktivwert der Rückdeckungsversicherung gegenüber. Beim Erfüllungsbetragsverfahren hingegen wird für die Rückdeckungsversicherung ein fiktiver Erfüllungsbetrag ermittelt und dem Erfüllungsbetrag der Versorgungszusage gegenübergestellt.

„Der Vorteil dieser Verfahren liegt darin, dass sie bereits mit sehr wenigen Informationen über die RDV eine Umsetzung des RH ermöglichen“, so Richard Breese. „Für beide faktorbasierte Verfahren benötigt der Aktuar neben dem Aktivwert einige wenige zusätzliche Angaben zur RDV. Im einfachsten Fall ist bereits die Angabe des Versicherungsbeginns ausreichend. Die notwendigen Informationen können die Unternehmen meist einfach dem Versicherungsschein oder der letzten Standmitteilung entnehmen und ohne großen Aufwand den Gutachtern übermitteln.“

Handlungsempfehlung

„Welche Variante in der individuellen Situation eines Unternehmens am sinnvollsten ist, kann von außen nicht beurteilt werden. Nach unserer Einschätzung verursacht das Deckungskapitalverfahren in Verbindung mit dem Passivprimat den geringsten Aufwand bei Unternehmen wie Gutachtern. Wer es genauer wissen möchte, sollte auf den Gutachter zugehen. Die Kollegen werden entsprechende Beratungsleistungen und Vergleichsberechnungen anbieten können“, erläutert Richard Breese.

Über die Longial GmbH

Die Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf und weiterem Standort in Hamburg versteht sich als der spezialisierte Dienstleister für Lösungen rund um die Altersversorgung von Unternehmen und Versorgungseinrichtungen: eigenständig und neutral, mit ganzheitlichem Beratungsansatz, höchster Kundenorientierung und langjähriger Erfahrung. Von der Beratung bei Neueinrichtung oder Restrukturierung der betrieblichen Altersversorgung über versicherungsmathematische oder betriebswirtschaftliche Bewertungen bis hin zur vollständigen Abwicklung aller administrativen Prozesse, dem kompletten Informationsmanagement und der Erstellung und Umsetzung von Finanzierungskonzepten: Die derzeit 85 Mitarbeiter bieten den Firmenkunden von Longial maßgeschneiderte, integrierte bAV-Lösungen auf höchster Qualitätsstufe. Weitere Informationen: www.longial.de

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