Biogasanlagen: Neue Regeln bringen Landwirten Vorteile

Gute Nachrichten für Biogasanlagenbetreiber
Viele Landwirte liefern ihre gesamte Ernte an eine Biogasanlage, bei der sie als Mitunternehmer beteiligt sind. Das konnte steuerlich riskante Folgen haben: Das Finanzamt ging schnell von einem einheitlichen Gewerbebetrieb aus. Das bedeutet: Auch die Landwirtschaft wurde gewerblich. Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. April 2022 stellt nun endgültig klar, dass ein Landwirt auch seine gesamte Ernte an eine Biogasanlage verkaufen kann, bei der er als Mitunternehmer beteiligt ist, ohne dass er die Selbstständigkeit und den landwirtschaftlichen Charakter für seinen Hof verliert.
Bei reinen Gehaltslieferverträgen, bei denen der Landwirt dem Biogasbetreiber das Futter für die Biogasanlage praktisch „ausleiht“, rechnet das Finanzamt die Biomasse und die Gärreste dem Landwirt zu – nicht der Biogasanlage. Somit weisen Betreiber einer Biogasanlage diese Bestände auch nicht im Jahresabschluss aus.
Darauf sollten Sie ebenfalls achten
„Unternehmer sollten ihre Anlagen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abschreiben können, damit die Abschreibung sie nicht benachteiligt. Für technische Komponenten, die schnell verschleißen und deshalb häufig ausgetauscht werden müssen, hätten wir uns vom Bundesfinanzministerium eine kürzere Nutzungsdauer als 16 Jahre gewünscht“, sagt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner in Pfaffenhofen.
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