Traditionell im März lud der Chef alle Mitarbeiter seiner Firma für fünf Tage in den Schnee nach Österreich zu einem Betriebsausflug ein. Betriebsfremde waren nicht dabei. Damit alle Arbeitnehmer etwas von der Reise hatten, gab es – je nach Können und Ausdauer – die Möglichkeit zum Skifahren, Rodeln oder Wandern. Nach der Gruppenaktivität wurde regelmäßig gemeinsame Zeit verbracht, wobei die Gruppen sich durchmischten. In der Skifahrergruppe stürzte einer der Mitarbeiter und brach sich dabei Steißbein und Unterschenkel. Für ihn war die Reise vorbei. Als er den Unfall bei seiner Berufsgenossenschaft (BG) meldete, lehnte diese die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab, weil ihrer Ansicht nach beim Skifahren private Freizeitinteressen im Vordergrund gestanden hätten. Der Mitarbeiter zog vor Gericht und bekam schließlich im Berufungsverfahren Recht. Da mit den verschiedenen Aktivitäten vor Ort möglichst viele Beschäftigte eingebunden waren – immerhin hatte über die Hälfte der Belegschaft teilgenommen – und die Gruppen sich nach ihren jeweiligen Aktivitäten regelmäßig durchmischt haben, standen eindeutig betriebliche Zwecke wie z. B. die Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls im Vordergrund. Daher sei die Reise eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und als solche über die BG versichert gewesen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 10 U 289/18).
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