VW Abgasskandal: KEINE Verjährung bei Neuwagengeschäften

Der VW Dieselskandal bedeutete für hunderttausende Kunden des Volkswagen Konzerns eine Erschütterung ihres Vertrauens in die Weltmarke. Der BGH, VI ZR 252/19, hatte Mitte 2020 in einem Grundsatzurteil zwar Schadensersatzansprüche bejaht. Diese Entscheidung kam aus Sicht vieler Betroffener jedoch bereits so spät, dass sie glaubten, leer auszugehen, nachdem bereits Verjährung eingetreten war. „Unsere Kanzlei vertrat von Angang an die Ansicht, dass Schadensersatzansprüche auch weiterhin durchsetzbar sind. Zumindest bei Neuwagengeschäften setzte sich diese Rechtsauffassung inzwischen bundesweit durch. Betroffene Neuwagenkunden, die ihr Fahrzeug vor weniger als 10 Jahren erworben haben, sollten daher kein Geld verschenken, sondern dringend handeln“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Zuletzt entschied nunmehr bereits das fünfte Oberlandesgericht zugunsten der vom Dieselskandal betroffenen Autokäufer. Das OLG München urteilte am 27.09.2021, 3 U 1705/21, als erstes bayerisches Obergericht, dass Volkswagen bei Neuwagengeschäften 10 Jahre seit Abschluss des Kaufvertrages bzw. der verbindlichen Bestellung auf Schadensersatz haftet. „Betroffene Neuwagenkunden, egal ob sie von VW direkt oder über einen Händler erworben haben, sollten vor dem Hintergrund der inzwischen als gefestigt zu bezeichnenden obergerichtlichen Rechtsprechung umgehend tätig werden“, meint Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann aus Nürnberg.

Neben dem OLG München, 3 U 1705/21, entschieden auch das OLG Schleswig, 7 U 187/20 – in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner geführten Verfahren, das OLG Stuttgart, 10 U 339/20, das OLG Koblenz, 7 U 1602/20, das OLG Oldenburg, 14 U 225/20, sowie das OLG Karlsruhe, 13 U 168/21, in dieser Frage gegen die Braunschweiger Autobauer. Alle Oberlandesgerichte bestätigten, dass ein Erwerber bis 10 Jahre nach Kaufvertragsabschluss Schadensersatzansprüche  geltend machen und das Fahrzeug damit auch an VW zurückgeben kann. „Ob bereits ein Software-Update aufgespielt worden ist oder nicht, ist dabei vollkommen unerheblich. Wichtig ist aber, dass der Betroffene nicht zu lange zuwartet, denn der Anspruch wird mit jedem gefahrenen Kilometer kleiner“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.

Volkswagen entschädigte weltweit Kunden in Milliardenhöhe. Dabei ist aber leider festzustellen, dass die Anzahl derjenigen deutschen Kunden, die eine Entschädigung erhielten, nach wie vor sehr überschaubar ist. Jeder Erwerber eines Volkswagen Neufahrzeuges sollte sich daher umgehend Rat einholen und seine Ansprüche berechnen lassen. „Es geht hier meist um mehrere Tausend Euro, die Betroffene letztlich verschenken, wenn sie nichts unternehmen“, weiß Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus der Praxis zu berichten.

Aber auch diese Ansprüche gegenüber Volkswagen können nicht grenzenlos geltend gemacht werden. Die Verjährung der aus § 852 BGB resultierenden sogenannten Restschadensersatzansprüche beträgt zehn Jahre. Die Frist wird taggenau ab dem Tag des Erwerbs berechnet, so dass dringend zu empfehlen ist, nichts auf die lange Bank zu schieben. Neben dem Zeitablauf gibt es eine weitere Gefahr für die Geschädigten, letztlich ohne Schadensersatz zu bleiben. „Da der BGH die Anrechnung der gefahrenen Kilometer vorgibt und viele Gerichte mit lediglich 250.000 km Gesamtlaufleistung rechnen, stellt ein Kilometerstand von etwa 200.000 bis 220.000 km oftmals eine wirtschaftliche Grenze dar, ab der es kaum noch sinnvoll ist, Ansprüche geltend zu machen“, ergänzen die Verbraucherschutzanwälte der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner.

Kunden des Volkswagenkonzerns, die ihr Neufahrzeug nach dem 01.12.2011 bei Volkswagen oder einem Vertragshändler gekauft haben, müssen also auch aktuell nicht leer ausgehen. Solchen Betroffenen ist unabhängig vom Bestand einer Rechtsschutzversicherung anzuraten, unmittelbar fachkundigen Rat einzuholen und ihre Ansprüche nunmehr bald geltend zu machen.

 

Über Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutz-, Bank- und Kapitalanlagerechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt seit mehreren Jahren insbesondere im Bereich des sogenannten Abgasskandals. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Verbraucher gegenüber großen Wirtschaftsunternehmen und Banken. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.
Weiterführende Informationen unter:
www.drhoffmann-partner.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 56794-00
Telefax: +49 (911) 56794-01
http://www.drhoffmann-partner.de

Ansprechpartner:
Dr. Marcus Hoffmann
Telefon: +49 (911) 56794-00
Fax: +49 (911) 657940-1
E-Mail: info@drhoffmann-partner.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel