Werbeverstöße, Schleichwerbung und Diskriminierungsfreiheit im Internet: Zulassung- und Aufsichtstätigkeit der Medienanstalten im ersten Halbjahr 2021

Instagram-Influencer, Youtuber, TV & Radio-Veranstalter sowie Plattformen – die Bandbreite der Beaufsichtigten durch die Medienanstalten ist groß. Mit dem neuen Medienstaatsvertrag (MStV) kamen im November 2020 Medienintermediäre und Telemedienanbieter zu dem Aufsichtsportfolio der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hinzu. Als zentrales Organ der Medienanstalten hat die ZAK über 50 Entscheidungen im ersten Halbjahr 2021 getroffen. Ziel ist es, die Meinungsvielfalt in Deutschland sicherzustellen, journalistische Standards zu sichern und kommunikative Chancengleichheit zu fördern. 

Journalistische Grundsätze

Die ZAK entschied im Rahmen ihrer Programmaufsicht, dass das über das Internet empfangbare Programm BILD Live mit der wiederholten, kontextlosen Übertragung des tödlichen Schusses beim Terroranschlag in Wien im November 2020 gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MStV i.V. mit Ziffer 11 des Pressekodex) verstoßen hat. Die Ausstrahlungen von drei Sendungen wurden beanstandet und die weitere Verbreitung untersagt.

Werberecht

Die ZAK entschied vor allem im Bereich von Werbeverstößen. So wurde unter anderem eine Geldbuße gegen eine Influencerin wegen Verstoßes gegen das Kennzeichnungsgebot von Werbung nach §22 Abs. 1 Satz 1 MStV verhängt. Sie hatte wiederholt und trotz mehrfacher Hinweise der zuständigen Landesmedienanstalt unterlassen, Instagram-Beiträge mit Vertaggung ihrer Werbepartner im Bereich Mode und Kosmetik als Werbung zu kennzeichnen. Auch wurden Beanstandungen wegen Schleichwerbung gegen die TV-Sender Pro Sieben, WELT und Welt der Wunder ausgesprochen.

Diskriminierungsfreiheit im Internet

Als erster Fall im Bereich Medienintermediäre beschäftigte die ZAK die Kooperation zwischen Google und dem Nationalen Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums (BGM). Sie stellte fest, dass die herausgehobene Darstellung der BGM-Seite eine unbillige Behinderung anderer Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte darstellt.

Zulassungsfragen

Neben der Programmaufsicht entschied die ZAK über Zulassungsfragen für bundesweite TV-Angebote. So wurden unter anderem dem TV-Spartenprogramm Amazon Digital Germany sowie dem TV-Vollprogramm BILD der WeltN24 GmbH die Rundfunkzulassung erteilt. Während Amazon Digital Germany zunächst nur für Mitglieder von Amazon Prime online zugänglich sein wird, plant BILD die Verbreitung via Kabel, Satellit, IPTV, OTT und ggf. DVB-T.

Über die ZAK

Die ZAK beschäftigt sich mit den Kernfragen der Zulassung und Kontrolle für bundesweite private Rundfunkveranstalter, der Aufsicht über Onlinemedien, der Regulierung von Plattformen sowie der Entwicklung des digitalen Rundfunks. Mehr über die ZAK: Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) – die medienanstalten (die-medienanstalten.de)

Im Zuge von regelmäßigen Monitorings und Schwerpunktanalysen der Rundfunk- und Telemedienangebote sowie auf Basis von Hinweisen aus der Bevölkerung werden die Landesmedienanstalten kontinuierlich aufsichtlich tätig.

Eine Übersicht aller Zulassungs- und Aufsichtsverfahren ab 2016 ist in der Datenbank der Zulassungs- und Aufsichtsfälle auf der Webseite der Medienanstalten zu finden: ZAK-Zulassungs- und Aufsichtsfälle – die medienanstalten (die-medienanstalten.de)

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